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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 781/04
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 781/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 2004 - 10 UF 193/03 -

hier: Antrag auf Kostenerstattung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt am 6. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 Euro (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages in einem Trennungs- und Kindesunterhaltsverfahren.

1. Die Beschwerdeführerin begehrte von ihrem getrennt lebenden Ehemann und Vater ihrer beiden Kinder die Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt. Nach vorheriger Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gab das Amtsgericht Brühl der Klage der Beschwerdeführerin in vollem Umfang statt. Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln wies der Senat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurück. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei wegen offensichtlicher Fehlentscheidung der Vorinstanz aussichtslos.

2. Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Verfassungsbeschwerde, mit der sie die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG rügte.

3. Nach Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin änderte das Oberlandesgericht seinen Beschluss ab und bewilligte der Beschwerdeführerin zur Verteidigung gegen die Berufung des Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe.

4. Im Hinblick auf diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, dem Land Nordrhein-Westfalen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

5. Die Äußerungsberechtigte hat von ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch gemacht.

II.

Der Beschwerdeführerin sind ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren in vollem Umfang zu erstatten.

1. Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren der Beschwerdeführerin selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und der Beschwerdeführerin die Erstattung ihrer Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn ihrer Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <397>).

2. Nach diesen Grundsätzen erscheint es im vorliegenden Fall billig, die Auslagenerstattung anzuordnen. Das Oberlandesgericht hat auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss abgeändert und der Beschwerdeführerin ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung des Beklagten bewilligt. Hieran kann das Oberlandesgericht ohne weitere Prüfung festgehalten und die Auslagenerstattung der Beschwerdeführerin in gleicher Weise zugebilligt werden, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre.

3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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