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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.06.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 781/98
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 781/98 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn A. ...,

2. der Frau A. ...,

3. des Kindes A. ...,

4. des Kindes A. ...,

5. des Kindes A. ...,

6. des Kindes A. ...,

die Beschwerdeführer zu 3 bis 6 vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1 und 2,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dieter Kierzynowski, Großbeerenstraße 10, Berlin -

gegen

a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 1998 - 6 SN 58.98 -,

b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 1998 - VG 8 A 732.97 -,

c) den Bescheid des Bezirksamtes Tiergarten von Berlin vom 22. Dezember 1997 - GesSoz 1316 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsident Papier, und die Richter Steiner Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 21. Juni 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die mit Beschluss vom 1. Oktober 1998 erlassene und mit Beschlüssen vom 25. Februar 1999, 24. Juni 1999 und 16. November verlängerte einstweilige Anordnung wird erneut verlängert mit der Maßgabe, daß sie bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 30. Dezember 2000, gilt.



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