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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.06.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 80/95
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 782/94 - - 1 BvR 80/95 - - 1 BvR 957/96 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I.
des Herrn K... gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1994 - BVerwG 1 A 72.89 -,
b) die Beschlusskammerentscheidung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 22. Februar 1989 und 11. Mai 1989 - Z 3-B 2/88 -,
c) den Vergleichsvertrag vom 17. Mai 1989 und 2. Juni 1989 zwischen dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, der Deutschen Herold Aktiengesellschaft und Deutscher Herold Lebensversicherungs-AG,
d) die Verfügung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 15. Juni 1988 - I-1138-11/88 -
- 1 BvR 782/94 -,
II.
1. der Frau N..., 2. der Frau N..., 3. des Herrn N..., als Erben des am 24. Dezember 1995 verstorbenen Herrn N...
gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93 -,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 1993 - 13 U 164/91 -,
c) das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Mai 1991 - 1 O 5/91 -
- 1 BvR 80/95 -,
III.
1. der Frau B..., 2. des Herrn B..., 3. des Herrn H..., 4. des Herrn P..., 5. des Herrn R..., 6. des Herrn Sch..., 7. des Herrn S..., 8. des Herrn U..., 9. der Frau W... gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 1 A 2.92 -,
b) die Verfügung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 20. Juni 1989 (VerBAV, S. 292) in der Fassung der Beschlusskammerentscheidung vom 14. November 1991 - I 1 - 1141 - 48/91/Z 3 - B 2/90 -
- 1 BvR 957/96 -
hier: Ausschluss des Richters Bryde von der Ausübung des Richteramtes
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und des Richters Hoffmann-Riem am 2. Juni 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Richter Bryde ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er in den vorliegenden Verfahren vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts als Prozessbevollmächtigter der Beschwerdeführer tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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