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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 801/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 801/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 5. März 2004 - 8 U 567/03 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887; geänd. S. 3138).

I.

Im Ausgangsverfahren war einer der Richter, die den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegeben hatten, bis zum Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einen anderen Richter ersetzt worden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dies verletze ihr Recht auf den gesetzlichen Richter. Sie rügt weiter, der Zurückweisungsbeschluss sei erst acht Monate nach Einlegung der Berufung und über drei Monate nach Eingang der Stellungnahme nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergangen. Dies sei nicht mehr "unverzüglich" im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO und verletze ihr Recht auf ein faires Verfahren.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Zurückweisung der Berufung sei verspätet erfolgt, ist ihre Verfassungsbeschwerde unzulässig. Das gesetzliche Erfordernis, der Zurückweisungsbeschluss müsse "unverzüglich" ergehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seinen Erlass vorliegen, dient vorrangig dem Interesse des in der ersten Instanz obsiegenden Berufungsbeklagten (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97). Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgetragen, welche Nachteile ihr durch die nach ihrer Auffassung nicht unverzügliche Zurückweisung ihrer Berufung entstanden sind. Ein solcher Vortrag oblag ihr aber nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG, weil ein solcher Nachteil bei Nichtbeachtung der Zeitvorgabe des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Regel fehlt und hier auch nicht erkennbar ist.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Wechsel eines beisitzenden Richters zwischen dem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO und der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO verletzt nicht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

a) Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muss im Voraus so genau wie möglich feststehen, welches Gericht und welcher Spruchkörper mit welchen Mitgliedern zur Entscheidung über eine Rechtssache berufen ist (vgl. BVerfGE 40, 356 <361>. Eine sich aus der Sache ergebende und unvermeidbare Ungewissheit ist allerdings hinzunehmen (vgl. BVerfGE 18, 423 <425 f.>). Dies gilt insbesondere für die Fälle des Ausscheidens, der Krankheit, der Verhinderung, des Urlaubs oder des Wechsels eines oder mehrer Richter (vgl. BVerfGE 18, 344 <349>). Das Recht auf den gesetzlichen Richter verlangt nicht allgemein, dass die Besetzung eines Gerichts vom Beginn des Verfahrens bis zur Entscheidung unverändert bleibt. Dies würde die Rechtspflege erheblich erschweren. Für den Zivilprozess ist daher aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG allenfalls abzuleiten, dass jene Richter das Urteil fällen, die bei der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung mitgewirkt haben (vgl. §§ 309, 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Bei einer Entscheidung nach Aktenlage kommt es dagegen allein darauf an, dass der an der Entscheidung mitwirkende Richter bestimmt ist.

b) Der Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine Entscheidung nach Aktenlage. Alle an ihm beteiligten Richter müssen sich in der Sache auf Grund der Akten eine eigene Meinung bilden. Dabei müssen sie auch einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Kenntnis nehmen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet nicht, dass sie schon zurzeit des Hinweises Mitglied des Berufungsgerichts waren. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Hinweis auch als Verfügung allein des Vorsitzenden ergehen kann. Stellt sich nach dem Hinweis heraus, dass ein Mitglied des Gerichts bei der Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufungszurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO anderer Auffassung ist oder seine Ansicht ändert, ist mündlich zu verhandeln. Schließt sich aber ein neu hinzugetretener Richter den Ausführungen des Hinweises an, kann ein Zurückweisungsbeschluss ergehen, auch wenn er sich - was das Gesetz erlaubt (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO) - nur auf den Hinweis bezieht. Dies ist offenbar im Ausgangsverfahren geschehen. Ansonsten hätte die Berufung nicht einstimmig zurückgewiesen werden können.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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