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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.06.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 809/06
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2270/05 - - 1 BvR 809/06 - - 1 BvR 830/06 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
gegen
Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 8. bis 15. Oktober 2004 in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen der Länder
- 1 BvR 2270/05 -,
gegen
Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 8. bis 15. Oktober 2004 in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen der Länder
- 1 BvR 809/06 -,
gegen
Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 8. bis 15. Oktober 2004 in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen der Länder
- 1 BvR 830/06 -
hier: Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing am 9. Juni 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird in dem Verfahren 1 BvR 2270/05 auf 230.000 € (in Worten: zweihundertdreißigtausend Euro), in dem Verfahren 1 BvR 809/06 auf 215.000 € (in Worten: zweihundertfünfzehntausend Euro) und in dem Verfahren 1 BvR 830/06 auf 205.000 € (in Worten: zweihundertfünftausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; 96, 251 <255 f.>).
Ende der Entscheidung
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