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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 81/98
(1)
Rechtsgebiete: PflegeVG
Vorschriften:
PflegeVG Art. 1 § 1 Abs. 2 | |
PflegeVG Art. 1 § 20 Abs. 1 | |
PflegeVG Art. 1 § 20 Abs. 2 | |
PflegeVG Art. 1 § 20 Abs. 3 | |
PflegeVG Art. 1 § 21 | |
PflegeVG Art. 1 § 23 Abs. 1 Satz 1 | |
PflegeVG Art. 1 § 23 Abs. 3 Satz 1 | |
PflegeVG Art. 1 § 23 Abs. 4 | |
PflegeVG Art. 1 § 24 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 81/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. November 1997 - 12 RP 1/96 -,
b) das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. August 1996 - L 5 P 1/96 -,
c) das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 22. März 1996 - S 2 P 4/95 -,
d) den Widerspruchsbescheid der AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 1995,
e) den Bescheid der AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz vom 23. November 1994,
2. mittelbar
gegen Art. 1 § 1 Abs. 2, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 24 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014)
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde am 8. Juni 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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