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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.04.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 819/03
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 819/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2003 - IV ZR 172/02 -,

b) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. Mai 2002 - 5 U 36/01 a -,

c) das Teilurteil des Landgerichts Bremen vom 12. Juni 2001 - 8 O 2010/97 b -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. April 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit über die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG).

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist bereits unzulässig.

a) Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch den angegriffenen Hoheitsakt in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) selbst und gegenwärtig verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer muss hinreichend substantiiert darlegen, dass eine solche Verletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 65, 227 <232 f.>; 89, 155 <171>). Geht das Vorbringen eines Beschwerdeführers über eine pauschale Rechtsbehauptung nicht hinaus, so ist den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.

b) Der Vortrag des Beschwerdeführers beschränkt sich im Wesentlichen auf die pauschale Behauptung, dass die angegriffenen Entscheidungen in den Kernbereich seiner Eheschließungsfreiheit eingegriffen haben, weil er nicht in einer den Grundsätzen der Hausverfassung entsprechenden Ehe lebe. Nähere Ausführungen zu den konkreten, aus der Ebenbürtigkeitsklausel resultierenden Einflussfaktoren, die auf seine Entschließungsfreiheit bei der Eingehung einer Ehe eingewirkt und einen unzumutbaren Druck auf ihn ausgeübt haben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2004 - 1 BvR 2248/01 -, Umdruck S. 13 f.), enthält die Beschwerdebegründung nicht.

Ob die Gerichte im Ausgangsverfahren eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen des Erblassers und des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2000 - 1 BvR 1937/97 -, NJW 2000, S. 2495 f.) vorgenommen haben, kann das Bundesverfassungsgericht nur dann beurteilen, wenn der Beschwerdeführer diese ihn bei Eingehung einer Ehe betreffenden Umstände in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise darlegt. Dies hat er nicht getan.

3. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde auch dem im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Subsidiaritätsgrundsatz nicht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Dazu gehört, dass ein Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Einwände bereits im Ausgangsverfahren vorträgt (vgl. BVerfGE 66, 337 <364>; 68, 384 <388 f.>). Zum notwendigen Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren gehört die Darlegung, dass und in welcher Weise der Beschwerdeführer dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2001 - 2 BvR 406/00 -, NJW 2001, S. 3770 f.).

Dies erfordert bereits im fachgerichtlichen Verfahren einen Vortrag, der sich nicht in der abstrakten Behauptung erschöpfen darf, dass die Ebenbürtigkeitsklausel den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit betrifft. Bereits hier wäre eine konkrete Darlegung erforderlich gewesen, auf welche Weise sich die Ebenbürtigkeitsklausel auf die Entschließungsfreiheit des Beschwerdeführers bei Eingehung einer Ehe ausgewirkt hat. Ein entsprechender fachgerichtlicher Vortrag des Beschwerdeführers lässt sich der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht entnehmen.

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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