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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.03.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 822/05
Rechtsgebiete: BVerfGG, HöfeO


Vorschriften:

BVerfGG § 93 Abs. 1
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
HöfeO § 12
HöfeO § 13
HöfeO § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 822/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2005 - BLw 34/04 -, in Schleswig vom 20. Juli 2004 - 3 WLw 29/02 -,

b) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Juli 2004 - 3 WLw 29/02 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Husum vom 18. März 2002 - 8 Lw 37/01 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. März 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unzulässig.

1. Die Zulässigkeit scheitert bereits an der fehlenden substantiierten Darlegung der Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG. Zwar hat die Beschwerdeführerin binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Verfassungsbeschwerde erhoben. Ein unzulässiges Rechtsmittel eröffnet die Monatsfrist jedoch nur dann wieder, wenn die Unzulässigkeit nicht offensichtlich ist. Das ist sie, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 <6>; 63, 80 <85>; stRspr).

Vorliegend hat der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde mit knapper Begründung als unzulässig verworfen. Dass eine andere rechtliche Beurteilung ernsthaft in Betracht gezogen werden konnte, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet geschweige denn - wie erforderlich - dargelegt. Es ist auch nicht anderweitig erkennbar.

2. Darüber hinaus ist der Verfassungsbeschwerde auch keine schlüssige Darlegung einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die "grundsätzlichen Bedenken" der Beschwerdeführerin gegen die "fraglichen Regelungen der Höfeordnung" erschöpfen sich weitgehend in der Behauptung der Verfassungswidrigkeit, ohne das in ausreichender Weise auszuführen. Die angegriffenen Vorschriften der Höfeordnung werden nicht genannt, ihr Regelungsgehalt auch nicht ansatzweise dargestellt. Der Bundesgerichtshof hat zudem angemerkt, mit Blick auf §§ 12 bis 14 der Höfeordnung (in denen die Abfindung der weichenden Erben sowie die Stellung des Erblasser-Ehegatten geregelt sind) sei nichts dafür ersichtlich, dass die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts verletzt werde. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.

Ihre Einwände gegen die Anwendung der Höfeordnung durch die Fachgerichte lassen zudem bereits die substantiierte Darlegung eines einfachrechtlichen Fehlers im Ausgangsverfahren vermissen. Inwiefern die angegriffenen Entscheidungen Anlass zu verfassungsrechtlichen Bedenken geben sollen, erschließt sich mithin nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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