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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Urteil verkündet am 25.11.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 834/03
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 834/03 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 24. März 2003 - 16 WF 50/03 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt am 25. November 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 24. März 2003 - 16 WF 50/03 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.

2. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer in einem Umgangsverfahren erhobenen Untätigkeitsbeschwerde.

1. Der Beschwerdeführer ist ein in Polen lebender Vater dreier in den Jahren 1993, 1995 und 1999 ehelich geborener Kinder. Die Familie lebte in Polen. Spätestens im August 2000 trennten sich die Eltern. Die Mutter verzog mit den Kindern zunächst nach Warschau und dann nach Deutschland. Das Kammergericht lehnte Anfang September 2001 einen vom Beschwerdeführer nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen gestellten Antrag auf Rückführung der Kinder nach Polen rechtskräftig ab. Der Beschluss war Gegenstand einer vom Beschwerdeführer nicht fristgemäß erhobenen und aus diesem Grund nicht zur Entscheidung angenommenen früheren Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 1863/01). Im Nichtannahmebeschluss hatte das Bundesverfassungsgericht auf Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit dieser Entscheidung des Kammergerichts mit Grundrechten des Beschwerdeführers hingewiesen.

Unmittelbar nach der Entscheidung des Kammergerichts stellte der Beschwerdeführer persönlich am 6. September 2001 beim Amtsgericht einen "Antrag auf einstweilige Verfügung, die ihm die sofortige Ausübung des Umgangsrechts mit seinen drei minderjährigen Kindern" ermöglichen sollte. Die Kindesmutter trat dem entgegen und machte geltend, die Kinder, insbesondere das älteste Mädchen, reagierten ablehnend auf den Beschwerdeführer. Dieser habe sie und die Kinder geschlagen. Der Beschwerdeführer widersprach dieser Darstellung. Im Laufe des Verfahrens holte das Amtsgericht sukzessive einen Jugendamtsbericht ein, bestellte eine Verfahrenspflegerin für die Kinder und gab nach einer im April 2002 durchgeführten Anhörung der Eltern ein Sachverständigengutachten zur Frage des Umgangs in Auftrag. Die Kindesmutter stellte zunächst ein Befangenheitsantrag gegen die Verfahrenspflegerin, sodann gegen den bestellten Sachverständigen. Das Amtsgericht signalisierte, dass die Befangenheitsanträge unbegründet seien, nahm aber eine Auswechslung der Personen vor, nachdem sich der Beschwerdeführer auf Anregung des Gerichts hiermit einverstanden erklärt hatte. Der zuletzt bestellte Gutachter erhielt den Auftrag zur Begutachtung Ende Juli 2002. Im Oktober 2002 bat dieser um Verständnis dafür, dass die Gutachtenerstellung angesichts der Schwierigkeit des Falles längere Zeit in Anspruch nehmen werde. Sie ist inzwischen unter dem 4. September 2003 erfolgt.

Am 28. Dezember 2002 erhob der Beschwerdeführer Untätigkeitsbeschwerde, die das Kammergericht am 24. März 2003 zurückwies. Die Untätigkeitsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. Wegen - nicht weiter dargelegter - tatsächlicher Schwierigkeiten des Verfahrens liege eine willkürliche, der Zurückweisung des Antrags gleichkommende Verzögerung des Verfahrens durch das Gericht nicht vor.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Kammergerichts und rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1, 2 sowie Art. 3 Abs. 2 GG.

3. Der Senat von Berlin und die im Ausgangsverfahren beteiligte Kindesmutter hatten Gelegenheit zur Äußerung. Letztere hat eine Stellungnahme abgegeben.

II.

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c BVerfGG) sind erfüllt.

2. Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

a) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch des einzelnen Bürgers auf effektiven Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten, der gebietet, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 88, 118 <124> m.w.N.). Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Bestimmend sind vor allem die Natur des Verfahrens (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>) und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, S. 2811 <2812>). In umgangsrechtlichen Verfahren ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass mit jeder Verfahrensverzögerung eine Entfremdung zwischen dem Umgang begehrenden Elternteil und dem betroffenen Kind fortschreitet. Dies führt rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung, noch bevor ein richterlicher Spruch vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Erstens Senats vom 11. Dezember 2000 - 1 BvR 661/00 -, NJW 2001, S. 961 = FamRZ 2001, S. 753; FamRZ 1997, S. 871 <872 f.>). Hinzu kommt, dass das kindliche Zeitempfinden nicht den Zeitmaßstäben eines Erwachsenen entspricht (vgl. BVerfG, NJW 2001, S. 961). Dies und der Umstand, dass umgangsrechtliche Verfahren für die betroffenen Familienmitglieder, deren persönliche Beziehungen hierdurch unmittelbar beeinflusst werden, in der Regel von höchst persönlicher Bedeutsamkeit sind, machen eine besondere Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer in diesen Verfahren erforderlich (vgl. BVerfG, NJW 2001, S. 961 <961 f.>).

b) An diesen Maßstäben gemessen genügt die Entscheidung des Kammergerichts nicht den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes in Kindschaftssachen nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Indem sich das Kammergericht bei seiner Entscheidung über die Untätigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers auf die nicht weiter begründete Feststellung beschränkt hat, wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten des Verfahrens liege eine willkürliche, der Zurückweisung des Antrags gleichkommende Verzögerung des Verfahrens durch das Amtsgericht nicht vor, hat es den Maßstab für die zu treffende Entscheidung verkannt. Es hat übersehen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet, unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes in Ansehung der Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere des Alters der betroffenen Kinder im Hinblick auf die Einschätzung der Gefahr einer faktischen Präjudizierung, die bisherige Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Das Kammergericht hat sich mit keinem Wort mit der bisherigen Dauer des umgangsrechtlichen Verfahrens von im Entscheidungszeitpunkt mehr als 1 1/2 Jahren seit Stellung des Umgangsantrags auseinander gesetzt, obgleich der Beschwerdeführer in seinem persönlich gestellten Umgangsantrag beim Amtsgericht vom 6. September 2001 eine einstweilige Anordnung beantragt hatte, ohne dass es in der Folgezeit zu einer vorläufigen Regelung über das Umgangsbegehren gekommen ist.

Auch zum Zeitpunkt der kammergerichtlichen Entscheidung ist noch nicht absehbar gewesen, wann das Amtsgericht über das Umgangsbegehren entscheiden würde. Das Sachverständigengutachten war seit mehr als einem drei viertel Jahr in Auftrag gegeben, ohne dass das Amtsgericht inzwischen um eine zügige Fertigstellung nachgesucht noch eine zeitnahe Entscheidung über das Umgangsbegehren gegebenenfalls vor Abschluss des Gutachtens in Aussicht gestellt hätte. Diese ist bis heute nicht ergangen. Das Kammergericht hat sich auch nicht damit auseinander gesetzt, dass jede Verzögerung des Verfahrens faktisch einen Umgangsausschluss für die Zeit der Nichtentscheidung bewirkt, der einer Ablehnung des Umgangsantrags für diese Zeit zwar gleichkommt, bei dem dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit genommen wird, den Umgangsausschluss in der nächsten Instanz überprüfen zu lassen. Unberücksichtigt ist außerdem geblieben, dass die Kindesmutter unbegründete Befangenheitsanträge gegen die zuerst bestellte Verfahrenspflegerin und den zuerst bestellten Sachverständigen gestellt hat, obgleich das Kammergericht diese - der Beschwerdeführerin nach der Rechtsordnung zustehenden - Instrumente als verfahrensverzögernd und interessengeleitet hätte erkennen können.

c) Die Entscheidung des Kammergerichts beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Kammergericht bei hinreichender Berücksichtigung des Anspruchs des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zu einer anderen Bewertung gelangt wäre. Die Entscheidung ist deshalb gemäß § 93 c Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es einer Prüfung bedarf, ob die darüber hinaus gerügten Grundrechtsverletzungen vorliegen.

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandwerts folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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