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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 835/03
Rechtsgebiete: AAÜG, BVerfGG


Vorschriften:

AAÜG § 7 Abs. 1
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 835/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11. März 2004 - B 4 RA 89/03 B -,

b) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2003 - L 8 RA 131/94 W99 -

c) den Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Berlin-Lichtenberg - vom 1. Oktober 1999 - VII B 4/280927

2. mittelbar gegen

§ 7 Abs. 1 i.V.m. Anlage 6 AAÜG i.d.F. des 2. AAÜG ÄndG

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Steiner, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Begrenzung der bei der Berechnung des Rentenanspruchs berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen von Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der Deutschen Demokratischen Republik durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den beigefügten Abdruck des Beschlusses der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2004 (1 BvR 1070/02) verwiesen. Es ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass durch § 7 Abs. 1 AAÜG (in Verbindung mit der Anlage 6) in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes von 2001 allein aufgrund der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem der Nr. 4 Anlage 2 zum AAÜG (MfS/AfNS) die während dieser Zugehörigkeit erzielten Entgelte pauschal nur bis zu dem im Beitrittsgebiet erzielten Durchschnittseinkommen berücksichtigt werden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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