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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 85/04
Rechtsgebiete: GG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 85/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen 1. unmittelbar

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002 - XI ZR 107/02 -,

b) das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 2002 - 28 U 3865/01 -,

c) das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Mai 2001 - 10 HK O 2858/01 -,

2. mittelbar

§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO in der Fassung des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887)

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Juli 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Verurteilungen zur Zahlung aus einer Bürgschaft und gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision. Gerügt wird insbesondere die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG und von Verfahrensgrundrechten (Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG), mittelbar auch die Verfassungswidrigkeit des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a und b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Der Angriff gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO geht fehl.

a) Die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Kammer durch Beschluss vom 8. Januar 2004 geprüft und mit der Einschränkung bejaht, dass der Grundsatz der Normenklarheit und -bestimmtheit den Gerichten aufgibt, die Tatbestandsvoraussetzungen der Neuregelung über die Revisionszulassung weiter zu konkretisieren und dabei zu einer einheitlichen und zugleich für die Rechtssuchenden eindeutigen Linie zu kommen (vgl. BVerfGK 2, 213 <216 ff.>). Die anfänglich großen Unterschiede in der Handhabung der Zulassungsvoraussetzungen durch die verschiedenen Senate des Bundesgerichtshofs sind zwischenzeitlich verringert worden. Gerade in der vorliegend von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Revisionszulassung aus Gründen objektiver Willkürlichkeit oder wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten zeichnet sich eine dies bejahende einheitliche Linie ab. Insbesondere hat der XI. Zivilsenat seine insoweit teilweise von der Rechtsprechung anderer Senate abweichende Auffassung ausdrücklich aufgegeben (vgl. BGH, NJW 2004, S. 2222 <2223 f.>).

Die vom Bundesgerichtshof bejahte Möglichkeit der Revisionszulassung ist das Ergebnis der Auslegung einfachen Rechts. Verfassungsrechtlichen Anforderungen widerspricht sie nicht. Der Gesetzgeber hat bei der Entscheidung über die Ermöglichung des Rechtsmittels der Revision und über die Voraussetzungen seiner Einlegung einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 54, 277 <291 f.>; 107, 395 <402>). Die Gerichte haben sich bei der Auslegung der gesetzlichen Regelungen in diesem Spielraum zu halten. Es ist nicht erkennbar, dass dieser überschritten wird, wenn § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alternative ZPO in der vom Bundesgerichtshof vorgesehenen Weise ausgelegt wird (vgl. dazu auch den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 938/03).

b) Die gesetzliche Regelung über die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht einerseits und das Revisionsgericht andererseits verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Beschwerdeführerin sieht einen Gleichheitsverstoß insbesondere darin, dass eine Revision zum einen mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht durch ein Berufungsgericht zugelassen werden kann (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und zum anderen die Zulassung erst auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erreicht wird (§ 544 ZPO). In beiden Verfahren beständen je unterschiedliche Chancen der Revisionszulassung. Zwar ist es denkbar, dass das Berufungsgericht die Revision mit bindender Wirkung unter Voraussetzungen zulässt, die der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht anerkennen würde. Angesichts der Auslegungsbedürftigkeit gesetzlicher Begriffe ist es niemals auszuschließen, dass unterschiedliche Gerichte bei Anwendung derselben Norm zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Das allein bedingt aber eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Vorliegend ist im Übrigen ungeachtet der Unterschiede in der Entscheidungssituation bei dem Berufungsgericht einerseits und dem Revisionsgericht andererseits maßgebend, dass sowohl das zulassende Berufungsgericht als auch der die Nichtzulassung prüfende Bundesgerichtshof diese Entscheidung aufgrund des gleichen Maßstabs, nämlich der Revisionszulassungsgründe aus § 543 Abs. 2 ZPO, zu prüfen hat.

2. Die Verfassungsbeschwerde weist keine Gesichtspunkte auf, nach denen die Nichtzulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof im konkreten Fall verfassungsrechtlich fehlerhaft wäre.

a) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung über den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Eröffnung der Revision für die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder objektiver Willkürlichkeit. Die Zulassung der Revision ist hier nicht verweigert worden, weil sie für diese Rügen gar nicht offenstehe, sondern weil die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG verneint wurde.

b) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die Revision im vorliegenden Fall nicht wegen der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts oder wegen objektiver Willkürlichkeit zuzulassen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Bundesverfassungsgericht prüft bei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Anwendung zivilrechtlicher Normen durch die Fachgerichte wenden, lediglich, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 7, 198 <207>,; 18, 85 <92>; 102, 347 <362>; stRspr). Derartige Fehler sind nicht dargetan.

aa) Soweit das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung die Fälligkeit der Bürgschaftsverpflichtung an das Vorliegen einer Abnahme der Bauleistungen knüpft, nicht aber einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien entnommen hat, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin wendet sich der Sache nach gegen die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>). Sollten den Gerichten dabei Rechtsfehler unterlaufen, bewirkt dies allein nicht die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Deshalb bestand für den Bundesgerichtshof auch kein Anlass, die Revision aus diesem Grunde zuzulassen.

Der Bundesgerichtshof musste die Revision auch nicht wegen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG mit Rücksicht darauf zulassen, dass das Oberlandesgericht einen durch die Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen nicht vernommen hat. Nach seiner Rechtsauffassung kam es auf dessen Angaben nicht entscheidungserheblich an, so dass der Bundesgerichtshof einen Gehörsverstoß verneinen durfte.

bb) Es ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die vorangegangene Entscheidung über die Fälligkeit der Bürgschaft nicht zum Anlass einer Revisionszulassung genommen hat.

(1) Dabei hat der Bundesgerichtshof nicht die von der Beschwerdeführerin formulierte Annahme zu Grunde gelegt, jedenfalls offenkundige und durchgreifende Rechtsanwendungsfehler müssten zur Zulassung der Revision führen. Dass § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision nicht allein wegen eines Fehlers in der Rechtsanwendung vorsieht, erkennt auch die Beschwerdeführerin an. Eine Revisionszulassung wegen eines offenkundigen und durchgehenden Rechtsanwendungsfehlers, der nicht zugleich zur objektiven Willkürlichkeit führt, ist nach nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aber ebenfalls gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Auslegung des § 543 Abs. 2 ZPO verletzt Verfassungsrecht nicht.

(2) Objektive Willkürlichkeit und damit eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist gegeben, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt mehr vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 86, 59 <63>, stRspr). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

Das Oberlandesgericht hat die Fälligkeit der Bürgschaft aus einer Abnahme der Werkleistungen hergeleitet, die die Fälligkeit der besicherten Hauptforderung begründe. Zwar erscheint die Richtigkeit dieser Auffassung angesichts der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten und damit vorrangigen Fälligkeitsvoraussetzungen für die Bürgschaft rechtlich zweifelhaft. Ausdruck von Willkür ist diese Auffassung jedoch nicht. Es ist weder erkennbar, dass die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist noch besteht Anhalt für sachfremde Erwägungen.

c) Soweit die Beschwerdeführerin das System der Revisionszulassungsvoraussetzungen allgemein und insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses der Wiederholungsgefahr kritisiert, legt die Verfassungsbeschwerde die Verletzung grundrechtlicher Gewährleistungen nicht in einer den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dar.

3. Die gleichfalls angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sind nach dem oben Gesagten verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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