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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 854/02
Rechtsgebiete: BGB, GBO, BVerfGG


Vorschriften:

BGB § 894
BGB § 899
BGB § 899 Abs. 1
BGB § 899 Abs. 2
GBO § 53
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 854/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. März 2002 - 3 W 70/01 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 21. November 2001 - 3 T 299/2001 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 26. April 2001 - Vorstadt R 223 Blatt 346 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 7. November 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

1. Aus dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde folgt, dass der Rechtsweg solange nicht erschöpft ist, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweigs die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (vgl. BVerfGE 8, 222 <225 f.>). Der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht der Zulässigkeit in aller Regel entgegen, wenn für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestand oder besteht, den behaupteten Verfassungsverstoß anderweitig zu beseitigen oder außerhalb des eingeleiteten verfassungsgerichtlichen Verfahrens im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 76, 1 <39>; 78, 58 <68 f.>; 93, 165 <171>). Damit wird sichergestellt, dass der Vorrang gewahrt bleibt, der den Fachgerichten sowohl bei der Sachverhaltsermittlung als auch bei der Auslegung der einfachrechtlichen Vorschriften nach der gesetzlichen Kompetenzordnung und wegen der größeren Sachnähe gebührt (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 9, 3 <7 f.>; 51, 386 <396>; 55, 244 <247>; 79, 1 <20>). Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, dass die behauptete Grundrechtswidrigkeit im jeweils mit dieser Beeinträchtigung zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend zu machen ist. Der Beschwerdeführer muss alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203 <208> m.w.N.). Der Grundsatz der Subsidiarität gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber ein bis ins Einzelne ausgestaltetes Rechtsschutzsystem zur Verfügung stellt, mittels dessen der Beschwerdeführer die von ihm in Anspruch genommene Rechtsposition hätte geltend machen können (vgl. BVerfGE 22, 287 <291>).

2. Der Beschwerdeführer hat vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht die Möglichkeit genutzt, im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Widerspruch nach § 899 Abs. 2 BGB gegen die von ihm behauptete Unrichtigkeit des Grundbuchs eintragen zu lassen. Damit hat er nicht ein vom Gesetzgeber gerade für diesen Zweck ausgestaltetes Rechtsschutzsystem genutzt, um sein Rechtsschutzziel - die Eintragung eines Widerspruchs, um künftigen gutgläubigen Erwerb auszuschließen - zu erreichen.

Der Widerspruch nach § 899 BGB und der Amtswiderspruch nach § 53 GBO bieten den gleichen Schutz gegen die Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs: Der Widerspruch im Sinne des § 899 Abs. 1 BGB schützt bei einem unrichtigen Grundbuch vor Rechtsverlust und hat die gleiche sichernde Wirkung wie ein nach § 53 GBO eingetragener Widerspruch. Der Amtswiderspruch nach § 53 GBO schützt zusätzlich das Grundbuchamt vor Regressansprüchen. Dabei setzt sowohl die Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB wie auch eines Amtswiderspruchs nach § 53 GBO voraus, dass die von der Unrichtigkeit betroffene Person einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB hat (vgl. Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, 1999, § 53 Rn. 54; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., 2002, § 899 Rn. 2).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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