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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 870/93
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 870/93 - - 1 BvR 906/93 -

In den Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

- 1 BvR 870/93 -

- 1 BvR 906/93 -

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. April 1993 - 4 Ss 191/93 -,

b) das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. November 1992 - 2 Ns 46 Js 161/89 - (5/92) -,

c) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. April 1992 - 4 Ss 1286/91 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem

am 24. Januar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des Beschlusses vom 13. Dezember 2001 wird wie folgt berichtigt:

Im letzten Satz des ersten Absatzes wird das Wort "Landgericht" durch das Wort "Oberlandesgericht" ersetzt.

Gründe:

Die offenbar unrichtige Bezeichnung des Gerichts, an das die Sache zurückverwiesen wird, ist entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen. Das erste, den Freispruch der Beschwerdeführer bestätigende Berufungsurteil des Landgerichts ist aufrecht erhalten worden. Infolgedessen ist die Revision wieder beim Oberlandesgericht anhängig.



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