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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 872/04
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 872/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 17. November 2003 - 8 G 6311/03(2) -
und Antrag auf Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juni 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2003, mit dem über ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden wurde, war ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben (§ 146 Abs. 2 VwGO); der Rechtsweg war erschöpft. Der Beschluss war dem Beschwerdeführer spätestens am 30. November 2003 zugegangen. Erst am 4. März 2004 hat er Verfassungsbeschwerde erhoben.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben die von ihm erhobenen Dienstaufsichtbeschwerden nicht den Lauf der Frist gehemmt. Zwar beinhaltet der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 84, 203 <208>). Dieses Ziel war vorliegend mit den von dem Beschwerdeführer eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerden jedoch nicht zu erreichen. Die Dienstaufsicht gemäß § 26 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) erstreckt sich allein auf die äußere Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, nicht auf die Ausübung der den Richtern in voller Unabhängigkeit anvertrauten rechtsprechenden Gewalt. Sie ermöglicht daher nicht die Beseitigung einer rechtskräftigen richterlichen Entscheidung.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Das vorgelegte ärztliche Attest ist zu unbestimmt und lässt eine medizinisch begründete Verhinderung des Beschwerdeführers nicht erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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