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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.10.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 894/04
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 12 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 894/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2004 - IV ZR 458/02 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2004 - IV ZR 458/02 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Klage nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (im Folgenden: VVG).

I.

1. Der Beschwerdeführer, der durch einen dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt im Sinne des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland in der Fassung des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl I S. 2074) vertreten wird, forderte im Ausgangsverfahren von den beklagten Versicherungsunternehmen wegen des Verlusts seines bei diesen versicherten Schiffes die Zahlung von 1.850.000 US-Dollar. Die Beklagten lehnten dies ab und wiesen den Beschwerdeführer am 23. Juni 1999 darauf hin, dass sie nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei würden, wenn der Beschwerdeführer den Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend mache.

Am 15. Dezember 1999 ging die Klage des Beschwerdeführers beim Landgericht ein. Weder das Original noch die Abschriften waren unterschrieben. Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers vom Gericht unter dem 29. Dezember 1999 auf das Fehlen der Unterschrift hingewiesen worden war, holte er diese am 7. Januar 2000 nach. Schon am 23. Dezember 1999 war bei der Justizkasse der Eingang des am 20. Dezember 1999 zu dem zunächst vergebenen Aktenzeichen angeforderten Gerichtskostenvorschusses unter Angabe dieses Aktenzeichens und der Parteien des Rechtsstreits gebucht worden; als Einzahler war der damalige Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers angegeben. Nach Klärung der Frage, welcher Spruchkörper zuständig sein werde, wurde die Klage am 8. Februar 2000 den Beklagten zugestellt. Diese rügten, dass die Frist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht gewahrt worden sei.

Das Landgericht gab der Klage des Beschwerdeführers statt; das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Diese seien nicht leistungsfrei geworden, weil der Beschwerdeführer seinen Anspruch fristgemäß gerichtlich geltend gemacht habe. Eine Klage müsse zwar im Anwaltsprozess zwingend unterschrieben werden. Die Rechtsprechung lasse jedoch Ausnahmen zu. Hier sei die am 23. Dezember 1999, dem letzten Tag der Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG, bei der Justizkasse eingebuchte Zahlung des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 42.015 DM unter Angabe des Aktenzeichens und der Bezeichnung der Parteien durch den damaligen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers ein eindeutiges Indiz dafür, dass der am 15. Dezember 1999 bei Gericht eingegangene, mit "Klage" bezeichnete Schriftsatz mit Wissen und Wollen des Bevollmächtigten an das Gericht gelangt sei.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage dagegen auf die Revision der Beklagten mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen (vgl. NJW-RR 2004, S. 755 = VersR 2004, S. 629). Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei nicht durch die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses gewahrt worden. Aus der Einzahlung lasse sich zwar entnehmen, dass der Einzahler vom Eingang einer Klage in dieser Sache ausgegangen sei. Ob der Vorschuss vom postulationsfähigen Anwalt selbst oder von seinem Büro in seinem Namen gezahlt worden sei, bleibe aber offen. Es fehle ferner jeder Anhaltspunkt in der Buchungsanzeige der Justizkasse dafür, dass es sich bei dem zuzustellenden Schriftsatz gerade um die am 15. Dezember 1999 beim Landgericht eingegangene, nicht unterschriebene Klageschrift habe handeln sollen.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht, der Bund der Versicherten e.V. und für die Gegner des Ausgangsverfahrens die A. und M. Versicherung AG Stellung genommen.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor.

1. Unzulässig ist allerdings die Rüge, § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG selbst sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen nach § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Auslegung und Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG im angegriffenen Urteil verstoßen jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts grundlegend verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr).

a) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährt den Parteien eines Rechtsstreits den Anspruch auf ein faires Verfahren. Der Richter ist danach gehalten, das bei ihm anhängige Verfahren so zu gestalten, wie die Parteien es von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten und aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten. Allgemein ist er zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; BVerfG, NJW 2004, S. 2887). Das führt, wovon das Bundessozialgericht in seiner Stellungnahme zutreffend ausgegangen ist, auch zu gerichtlichen Fürsorgeverpflichtungen und schließt die - in den Stellungnahmen der oberen Bundesgerichte weiter betonte - Verpflichtung der Gerichte ein, das Verfahrensrecht so zu handhaben, dass die eigentlichen materiellen Rechtsfragen entschieden werden und ihnen nicht durch übertriebene Anforderungen an das formelle Recht ausgewichen wird.

Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet den Parteien im Zivilprozess außerdem effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>). Auch die Verletzung dieses Grundrechts hat der Beschwerdeführer mit der Berufung auf seinen Justizgewährungsanspruch gerügt. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Der Gesetzgeber darf zwar Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken. Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 88, 118 <124>; 93, 99 <107 f.>; BVerfG, NJW 2004, S. 2887). Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz beachten. Er hat das Verfahrensrecht so auslegen und anzuwenden, dass er mit diesen Grundsätzen nicht in Widerspruch gerät (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>).

b) In beiden Hinsichten wird das angegriffene Urteil den verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gerecht.

aa) Der Bundesgerichtshof hat § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG, den er als Normierung einer materiellrechtlichen Ausschlussfrist versteht, in erster Linie nach den prozessrechtlichen Grund-sätzen beurteilt, die in der Rechtsprechung für das Unterschriftserfordernis für bestimmende Schriftsätze im An-waltsprozess entwickelt worden sind. Danach ist für solche Schriftsätze zwar grundsätzlich die handschriftliche Unterschriftsleistung des Berechtigten erforderlich. Doch sind schon im Bereich des Prozessrechts von der Rechtsprechung unter Hinweis auf den Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses in erheblichem Umfang Ausnahmen zugelassen worden (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 144, 160 <161 ff.>). Auch der Bundesgerichtshof ist im angegriffenen Urteil von der Möglichkeit solcher Ausnahmen ausgegangen. Er hat es jedoch trotz des von ihm angenommenen materiellrechtlichen Charakters des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG bei seiner vornehmlich prozessrechtlichen Betrachtungsweise bewenden lassen. Dabei hat er zwar unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur auf den Zweck und die Besonderheiten des § 12 Abs. 3 VVG hingewiesen, sich mit diesen aber nicht näher befasst. Das führt zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Verkürzung des Rechtsschutzes.

(1) Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG ist nach allgemeiner Meinung, möglichst schnell eine zuverlässige Feststellung der für den Versicherungsfall maßgeblichen Tatsachen zu sichern und auf diese Weise die Klärung zu ermöglichen, ob die Deckungsablehnung des Versicherers rechtens ist. Die Norm, deren Zeitgemäßheit zunehmend bezweifelt wird (vgl. Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004, S. 47 f.), eröffnet den Versicherern damit die im übrigen Zivilrecht äußerst seltene Möglichkeit, ohne Prüfung des materiellen Anspruchs selbst leistungsfrei zu werden. Mit Rücksicht darauf wird § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG in der Praxis der Gerichte eher großzügig gehandhabt mit dem Ziel, möglichst zu einer Entscheidung über die eigentlichen materiellen Rechtsfragen zu gelangen. Dafür sei erforderlich, reiche aber auch aus, dass der Versicherungsnehmer "unmissverständlich" Klage erhoben habe (vgl. BGH, VersR 1978, S. 313 <314>; BGHZ 103, 20 <28>; BGH, NJW-RR 1992, S. 470 <471>; NJW 1993, S. 2614 <2615>; OLG Celle, VersR 1981, S. 446 <447>; OLG Saarbrücken, VersR 1997, S. 434 <435>).

(2) Das angegriffene Urteil geht auf diese Rechtsprechung nicht ein und setzt sich deshalb auch nicht mit der Auffassung auseinander, nach der es in den Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht um die Rechtskraft schaffende Wirkung des Ablaufs einer prozessualen Frist geht, sondern um die Frage, ob ein Versicherungsnehmer die zur Erhaltung eines materiellrechtlichen Anspruchs nach materiellem Recht erforderliche Handlung rechtzeitig vorgenommen hat. Danach stehen - anders als dies im angegriffenen Urteil angenommen worden ist - nicht grundlegende Institutionen des Prozessrechts zur Diskussion, deren Erhaltung im unmittelbaren Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist, sondern nur das Interesse des Versicherers und der Versichertengemeinschaft daran, den Ver-sicherungsnehmer bei Strafe des Anspruchsverlusts zu zwingen, seine Forderung mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen (vgl. OLG Celle, a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund wäre es unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes notwendig gewesen, auch die hier in Rede stehende Klageerhebung als "unmissverständlich" anzusehen, weil der ihr anhaftende formelle Mangel nach entsprechendem gerichtlichem Hinweis umgehend - wenn auch nicht mehr innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG, sondern nur geringfügig später - behoben worden ist. Geht es bei der Einhaltung dieser Frist nicht um die Wahrung des dem Allgemeinwohl dienenden Anwaltszwangs, kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Klage von einem zugelassenen Anwalt unterschrieben wurde. Entscheidend ist vielmehr allein, dass unmissverständlich Klage erhoben worden ist. Dafür gab es aber, worauf mit Recht auch der IX. Senat des Bundesfinanzhofs in seiner Stellungnahme hingewiesen hat, mit der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses vor Ablauf der Frist unter Benennung der Prozessparteien, der Rechtssache und des gerichtlichen Aktenzeichens hinreichend sichere Indizien. Dabei spricht, worauf der Bund der Versicherten abgehoben hat, auch die Höhe des Vorschusses von 42.015 DM gegen die Annahme, bei der Klageschrift könne es sich nur um einen Entwurf gehandelt haben. Die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Bewertung, der Buchungsanzeige der Justizkasse sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem zuzustellenden Schriftsatz gerade um die am 15. Dezember 1999 beim Landgericht eingegangene, nicht unterschriebene Klageschrift handeln sollte, ist unter diesen Umständen unverständlich. Nicht feststellbar ist tatsächlich nur, ob die Einzahlung von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt veranlasst war.

bb) Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass bei Versäumung einer fristgebundenen Prozesshandlung wegen fehlender Unterschriftsleistung grundsätzlich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht. Nach der Stellungnahme des Bundessozialgerichts wird von dieser Möglichkeit im sozialgerichtlichen Verfahren sogar bei der Versäumung materiellrechtlicher Fristen Gebrauch gemacht. Wenn der Bundesgerichtshof im angegriffenen Urteil im Hinblick auf den von ihm angenommenen materiellrechtlichen Charakter der Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG eine Wiedereinsetzung gleichwohl nicht in Betracht ziehen wollte, hätte es jedenfalls einer näheren Prüfung der Frage bedurft, ob es den Beklagten im Ausgangsverfahren verwehrt war, sich auf den Ablauf dieser Frist zu berufen.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage nur kurz befasst und dabei die konkreten Umstände des Prozessgeschehens nicht in der gebotenen Weise gewürdigt. Insbesondere ist unerörtert geblieben, ob das Landgericht, bei dem die Klage am 15. Dezember 1999 eingegangen war, bis zum Zeitpunkt des Fristablaufs am 23. Dezember 1999 nicht unter dem fürsorgerischen Gesichtspunkt der Ermöglichung eines effektiven Rechtsschutzes verpflichtet gewesen wäre, den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers auf das Fehlen seiner Unterschrift hinzuweisen, damit diese noch rechtzeitig hätte nachgeholt werden können. Es ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, wenn es in der Stellungnahme des Bundessozialgerichts dazu heißt, die Versäumung der in Rede stehenden Frist hätte angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit von acht Tagen zwischen Klageeinreichung und Fristablauf durch einen frühzeitigen Hinweis auf die fehlende Unterschrift vermutlich vermieden werden können. Der Hinweis hätte vor Klärung der Zuständigkeit zugleich mit der Anforderung des Kostenvorschusses erfolgen können. Beruhte das Unterlassen des Hinweises auf einem Fehler des Gerichts, hätte Anlass bestanden, die Anforderungen an die Anwendung des § 242 BGB mit besonderer Fairness zu handhaben (vgl. BVerfG, NJW 2004, S. 2887). Ein Prozessbeteiligter kann erwarten - auch darauf weist das Bundessozialgericht in seiner Stellungnahme zutreffend hin -, dass offenkundige Versehen seinerseits, wie das Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift, in angemessener Zeit bemerkt und als Folge der prozessualen Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden.

3. Das angegriffene Urteil beruht auf der danach anzunehmenden Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass der Bundesgerichtshof zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn er bei der Auslegung und Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG von den vorstehenden Maßgaben ausgegangen wäre. Das Urteil ist deshalb aufzuheben, ohne dass es auf die vom Beschwerdeführer weiter gerügten Verfassungsverstöße noch ankommt. Die Sache ist nach § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen.

III.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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