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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.09.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 902/03
Rechtsgebiete: UWG, ZPO, BVerfGG, GG


Vorschriften:

UWG § 1
ZPO § 890
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 902/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2003 - 6 W 2829/02 -,

b) den Beschluss des Landgerichts München I vom 5. November 2002 - 9 HK O 22372/96 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 24. September 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Zwangsvollstreckung aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsurteil angeordnet worden ist.

1. Am 16. April 1998 verurteilte das Oberlandesgericht (LS in: OLGR MÜNCHEN 1998, 273) die Beschwerdeführerin auf der Grundlage des § 1 UWG, es zu unterlassen,

in Druckerzeugnissen in redaktionell gestalteten Beiträgen bestimmte Unternehmen, deren Erzeugnisse oder Leistungen günstig zu erwähnen, wenn in demselben Druckerzeugnis gleichzeitig für diese Unternehmen, deren Erzeugnisse oder Leistungen, werbende Anzeigen veröffentlicht werden ...

Dem schlossen sich als Bestandteil des Tenors Beispiele des zu unterlassenden Verhaltens an, namentlich die gleichzeitige Veröffentlichung eines Interviews mit dem leitenden Mitarbeiter eines am Tage der Veröffentlichung inserierenden Unternehmens.

Im Juni 2002 druckte die Beschwerdeführerin in der von ihr herausgegebenen Zeitung zwei Interviews mit Führungskräften der Wirtschaft. Gleichzeitig erschienen jeweils in derselben Ausgabe Anzeigen der Unternehmen, für welche die interviewten Personen tätig waren. Das Landgericht verhängte in Anbetracht dessen auf Antrag der Gläubigerin nach § 890 ZPO ein Ordnungsgeld. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück. Zur Begründung heißt es, dem im Unterlassungsurteil ausgesprochenen Verbot habe der Gedanke der "Schleichwerbung" zu Grunde gelegen. Dies sei bei der Prüfung, ob die streitigen Veröffentlichungen als Zuwiderhandlungen gegen den Urteilstenor anzusehen seien, zu beachten. Hiervon ausgehend sei in beiden Fällen ein werbender Charakter der Interviews zu erkennen.

Mit der fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 93 a BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Des Weiteren ist die Annahme nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Beschwerdeführerin hat nicht in einer den Anforderungen des § 92 BVerfGG genügenden Begründung dargelegt, dass die angegriffenen Entscheidungen ein in Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Grundrecht verletzen.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind die im Verfahren der Zwangsvollstreckung ergangenen Beschlüsse, nicht hingegen das Unterlassungsurteil. Demgegenüber befasst sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde schwerpunktmäßig mit der Frage, ob die Verurteilung in der Hauptsache auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruht. Dieses Urteil aber ist mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen worden und deshalb hier nicht zu überprüfen.

Eine gegen die Vollstreckung gerichtete Verfassungsbeschwerde kann nur zur Überprüfung von behaupteten Grundrechtsbeeinträchtigungen führen, die sich auf die Zwangsvollstreckung selbst beziehen. Hierzu fehlt hinreichender Vortrag. Soweit das Oberlandesgericht in der Beschwerdeentscheidung auf die Grundlagen der Verurteilung vom 16. April 1998 Bezug nimmt, erfolgt dies ersichtlich nur zur Ausdeutung des Vollstreckungstitels; eine eigenständige Subsumtion unter § 1 UWG erfolgt nicht und hätte auch zu der Rechtskraftwirkung des Urteils in Widerspruch gestanden. Für die Zwangsvollstreckung kommt es nur noch auf die Frage an, ob eine im Tenor des vorangegangenen Urteils untersagte Handlung tatsächlich begangen worden ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass die an die ursprüngliche Verurteilung angelehnten Feststellungen des Oberlandesgerichts eigenständig ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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