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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 906/93
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 870/93 - - 1 BvR 906/93 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
- 1 BvR 870/93 -
- 1 BvR 906/93 -
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. April 1993 - 4 Ss 191/93 -,
b) das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. November 1992 - 2 Ns 46 Js 161/89 - (5/92) -,
c) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. April 1992 - 4 Ss 1286/91 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem
am 24. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Tenor des Beschlusses vom 13. Dezember 2001 wird wie folgt berichtigt:
Im letzten Satz des ersten Absatzes wird das Wort "Landgericht" durch das Wort "Oberlandesgericht" ersetzt.
Gründe:
Die offenbar unrichtige Bezeichnung des Gerichts, an das die Sache zurückverwiesen wird, ist entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen. Das erste, den Freispruch der Beschwerdeführer bestätigende Berufungsurteil des Landgerichts ist aufrecht erhalten worden. Infolgedessen ist die Revision wieder beim Oberlandesgericht anhängig.
Ende der Entscheidung
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