Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 908/03
Rechtsgebiete: AEntG, BVerfGG


Vorschriften:

AEntG § 1 Abs. 3 a
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 908/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3372 ff.) in Verbindung mit der Rechtsverordnungsermächtigung des § 1 Abs. 3 a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der Fassung vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3843, 3850)

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. November 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Ein Verstoß gegen Grundrechte der Beschwerdeführer liegt nicht vor (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 -, NZA 2000, S. 948). Die Ausführungen der Beschwerdeführer geben keinen Anlass für eine abweichende Bewertung der Verfassungsrechtslage.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück