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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 912/04 (1)
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 912/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 -,

b) den Bescheid des Sächsischen Staatsministerium der Justiz vom 20. März 2003 - P/Not. Henkes -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde am 14. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 28. April 2004 wird für die Dauer von längstens weiteren sechs Monaten wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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