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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 912/04
(1)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvR 912/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 -,
b) den Bescheid des Sächsischen Staatsministerium der Justiz vom 20. März 2003 - P/Not. Henkes -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde am 14. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 28. April 2004 wird für die Dauer von längstens weiteren sechs Monaten wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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