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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 915/04
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 915/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. März 2004 - II-2 UF 70/04 -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2004 - 261 F 4117/02 -,

2. mittelbar gegen die Regelungen des Versorgungsausgleichs

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juni 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG. Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt.

a) Ein Missbrauch liegt unter anderem vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. nur BVerfG, NJW 1996, S. 1273 <1274>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2001, 1 BvR 104/01). Dabei ist von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, zu verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinander setzt (vgl. BVerfGE 88, 382 <384>), die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 1273 <1274>) und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält.

b) Diese Voraussetzungen für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr sind hier erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig und unbegründet. Anhaltspunkte für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin sind weder dargetan noch ersichtlich.

Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat sich in der von ihm unterzeichneten Verfassungsbeschwerde weder mit der Begründung der angegriffenen Entscheidungen noch mit der diesen zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sachlich und argumentativ auseinander gesetzt. Das Vorbringen entbehrt jeglicher inhaltlicher Substanz. Es erschöpft sich letztlich in Verbalinjurien über die Instanzgerichte und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat erst vor kurzem in einem ähnlich gelagerten Fall als Bevollmächtigter eine im Wesentlichen inhaltlich und sprachlich gleiche, ebenfalls missbräuchliche Verfassungsbeschwerde eingelegt. Dies lässt darauf schließen, dass die Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig ihm und nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Deshalb wird ihm die Gebühr des § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgabe, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose und beleidigende Verfassungsbeschwerden behindert wird.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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