Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 922/03
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG in § 93 a
BVerfGG in § 93 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 922/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 28. April 2003 - 3 T 288/03 (208) -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben - Zweigstelle Wolmirstedt - vom 16. April 2003 - 18 M 295/03 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 20. Mai 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die ihr drohende Räumung ihrer Mietwohnung im Wege der Zwangsvollstreckung.

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.

Die Beschwerdeführerin hat im Ausgangsverfahren nicht alles Erforderliche getan, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Dies aber wäre nach dem Grundsatz der Subsidiarität Voraussetzung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde gewesen (vgl. BVerfGE 81, 22 <27>). So hat die Beschwerdeführerin es nicht nur unterlassen, die behauptete Suizidgefahr der Tochter durch Vorlage wenigstens einer aktuellen, für den Zeitraum nach der Beendigung der Betreuung gültigen Bescheinigung des behandelnden Psychiaters zu substantiieren, sondern sie hat es auch versäumt, Art und Umfang der Suizidgefahr der Tochter, die nach ihrem Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht nur wegen des zurückliegenden Todesfalls besteht, substantiiert zu schildern. Zu Recht hat das Landgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Beibringungsgrundsatz nicht als ausreichend angesehen. Nur nach Vorlage ärztlicher Zeugnisse, die eine Gesundheitsgefährdung durch die Räumungsvollstreckung nicht als fern liegend erscheinen lassen, sind die Gerichte zur Vermeidung schwer wiegender Grundrechtsbeeinträchtigungen gehalten, alle Erkenntnismittel auszuschöpfen, um überprüfen zu können, ob die behaupteten Gefahren bestehen (vgl. BVerfGE 52, 214 <221 f.>).

Die Beschwerdeführerin hat es an der prozessual gebotenen Mitwirkung im Verfahren fehlen lassen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück