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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 933/01
Rechtsgebiete: BGB, BRAGO


Vorschriften:

BGB § 1626 a Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1626 Abs. 2
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 933/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

a) unmittelbar gegen

- den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2001 - XII ZB 3/00 -,

- den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1999 - 18 UF 259/99 -,

- den Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 19. Mai 1999 - 6 F 60/99 -,

b) mittelbar gegen

§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde

am 25. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 75.000,- € (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).

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