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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 933/01
Rechtsgebiete: BGB, BRAGO
Vorschriften:
BGB § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 | |
BGB § 1626 Abs. 2 | |
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 933/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
a) unmittelbar gegen
- den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2001 - XII ZB 3/00 -,
- den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1999 - 18 UF 259/99 -,
- den Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 19. Mai 1999 - 6 F 60/99 -,
b) mittelbar gegen
§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde
am 25. Februar 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 75.000,- € (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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