Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.10.1997
Aktenzeichen: 1 BvR 949/94
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 2
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art. 20 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 949/94 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn J...

- Bevollmächtigte:Rechtsanwälte Roland Gross und Partner, Christianstraße 27, Leipzig -

gegen

a)das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Februar 1994 - 8 AZR 194/93 -,

b)das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 26. Januar 1993 - 1 Sa 10/92 -,

c)das Urteil des Kreisgerichts Chemnitz/Stadt vom 16. April 1992 - 7 Ca 5773/91 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner

am 23. Oktober 1997 einstimmig beschlossen:

Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Februar 1994 - 8 AZR 194/93 -, des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 26. Januar 1993 - 1 Sa 10/92 - und des Kreisgerichts Chemnitz/Stadt vom 16. April 1992 - 7 Ca 5773/91 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ordentliche Kündigung eines Lehrers, der in der Deutschen Demokratischen Republik Funktionen als Schuldirektor und Kreisschulinspektor innehatte.

1. Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (EV), dem Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 23. September 1990 zugestimmt haben (BGBl II S. 885), regelt unter anderem die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Beitrittsgebiet. Nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 EV (künftig: Abs. 4 Nr. 1 EV) ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder fachlicher oder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht (zu Sinn und Zweck der Regelung vgl. BVerfGE 92, 140 <142, 151 f.>).

2. a) Der Beschwerdeführer ist Lehrer und war seit 1971 im Schuldienst der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt. Er unterrichtete Mathematik und Geographie. Von 1979 bis 1983 war er als Direktor einer Oberschule und von 1983 bis 1990 als Kreisschulinspektor tätig. 1986 lehnte er einen Wechsel in die Bezirksinspektion ab. 1987 bat er vergeblich um Rücktritt aus der Abteilung Volksbildung. Seit 1991 war er wieder als Lehrer tätig. Der Freistaat Sachsen kündigte, gestützt auf Abs. 4 Nr. 1 EV, sein Arbeitsverhältnis.

b) Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Der Beschwerdeführer sei Systemträger der Deutschen Demokratischen Republik gewesen, so daß er die Ziele der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht glaubwürdig vertreten könne. Er sei daher für eine Weiterbeschäftigung im Schuldienst nicht geeignet.

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück. Der Beschwerdeführer habe eine hervorgehobene Stellung innegehabt, die auf ein besonderes Eintreten für den SED-Staat schließen lasse. Dabei sei zu unterstellen, daß er bemüht gewesen sei, seine Aufgaben kollegial, mit Vertrauen, Sachlichkeit und Realismus zu erfüllen. Als Kreisschulinspektor sei er aber gehalten gewesen, die Ziele staatlicher Erziehung durchzusetzen.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Auffassung des Landesarbeitsgerichts. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schuldirektor und insbesondere die etwa sieben Jahre währende Tätigkeit als Kreisschulinspektor begründe Zweifel an seiner persönlichen Eignung. Der Beschwerdeführer habe die sich daraus ergebende Indizwirkung nicht erschüttert. Die Ablehnung der Übernahme der Funktion in der Bezirksschulinspektion und die Bemühungen um eine Rückkehr in die Schule beseitigten die durch die langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers in hervorgehobenen Positionen begründeten Zweifel nicht. Die erwogene "Beförderung" lasse Rückschlüsse auf die Qualität seiner Arbeit als Kreisschulinspektor zu. Die Absicht, an die Schule zurückzukehren, könne auf die unterschiedlichsten Gründe zurückzuführen sein.

c) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG, ferner aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.

Die ausgeübten staatlichen Funktionen habe er nur aus schulfachlichem und pädagogischem Engagement übernommen. Ihm werde deswegen zu Unrecht eine Nähe zum SED-Staat unterstellt. Die gesamte Gesellschaft in der Deutschen Demokratischen Republik sei von der SED-Politik durchdrungen gewesen. So könne fast jede Berufs- und Funktionsausübung als Stütze des SED-Regimes bezeichnet werden. Er habe sich nie gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung betätigt. Auch gebe es keine konkreten Verhaltensverstöße, die Anhaltspunkte für ein künftiges pflichtwidriges Verhalten sein könnten.

3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesarbeitsgericht, das Sächsische Staatsministerium für Justiz namens der Sächsischen Staatsregierung sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund Stellung genommen.

a) Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts verweist auf seine bisherige Rechtsprechung.

b) Der Freistaat Sachsen hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Ob dem Beschwerdeführer die Eignung für den Lehrerberuf fehle, sei in erster Linie eine vom Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfende Frage des einfachen Rechts. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers rechtfertigten den von den Fachgerichten gezogenen Schluß, der Beschwerdeführer habe in besonderer Nähe zum politischen System der Deutschen Demokratischen Republik und der Ideologie der SED gestanden. Er habe auch nichts substantiiert vorgetragen, was diesen Schluß entkräften könnte.

c) Der Deutsche Gewerkschaftsbund vertritt die Auffassung, bei den angegriffenen Entscheidungen fehle es an einer Würdigung der Tatsachen, die eine Eignungsprognose für die Zukunft erlaubten. Die Eignungsmaßstäbe könnten nicht allein aus dem beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers in einem totalitären Staat entwickelt werden. Anderenfalls könne die persönliche Eignung nur für aktive Regimegegner bejaht werden. Auch das aktuelle dienstliche Verhalten müsse daher berücksichtigt werden.

II.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen Urteile verletzen den Beschwerdeführer in dem genannten Grundrecht. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. Art. 12 Abs. 1 GG schützt unter anderem die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Diese umfaßt neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch den Willen des Einzelnen, den Arbeitsplatz beizubehalten. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 84, 133 <146>; 92, 140 <150>). Soweit es um Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes geht, trifft Art. 33 Abs. 2 GG eine ergänzende Regelung. Die angegriffenen Entscheidungen, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers bestätigen, greifen in diese Rechte des Beschwerdeführers ein.

2. a) Die Arbeitsplatzwahl kann ebenso wie die anderen Gewährleistungen des Art. 12 Abs. 1 GG durch Gesetz beschränkt werden. Die Anforderungen hierfür sind höher als bei Regelungen der Berufsausübung. Gerechtfertigt ist eine Einschränkung jedenfalls dann, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls sie erfordern (vgl. BVerfGE 92, 140 <151 f.>) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist. Zu den Gemeinwohlgründen gehören insbesondere die Belange, denen Art. 33 Abs. 2 GG mit den Anforderungen an den Zugang zum öffentlichen Dienst Rechnung trägt. Diese gelten auch dann, wenn - wie hier - auf der Grundlage des Einigungsvertrages die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen im Rahmen der Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses nachgeholt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1243/95 u.a. -, Umdruck S. 18).

b) Der in Abs. 4 Nr. 1 EV enthaltene Sonderkündigungstatbestand, auf den die angegriffenen Entscheidungen gestützt sind, genügt diesen Anforderungen (vgl. BVerfGE 92, 140 <150 ff.>).

3. a) Bei der Auslegung und Anwendung von arbeitsrechtlichen Kündigungsvorschriften im öffentlichen Dienst müssen die Gerichte allerdings den Schutz beachten, den Art. 12 Abs. 1 GG insofern gewährt. Steht zugleich die Eignung für den öffentlichen Dienst in Rede, tritt Art. 33 Abs. 2 GG ergänzend hinzu. Diese Rechte sind verletzt, wenn ihre Bedeutung und Tragweite bei der Auslegung und Anwendung der arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich verkannt wird. Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert (BVerfGE 92, 140 <152 f.>).

b) Im Lichte der genannten Verfassungsnormen darf bei der Auslegung von Abs. 4 Nr. 1 EV die erkennbare Absicht des Einigungsvertrages nicht außer acht gelassen werden, die Mitarbeiter nicht abgewickelter Einrichtungen des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik weitgehend in den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern und ihre Arbeitsverhältnisse aufrechtzuerhalten, soweit nicht im Einzelfall Eignungsmängel im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden. Da Beschäftigung und Fortkommen im öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik regelmäßig von einer gesteigerten Loyalität gegenüber Staat und Partei sowie der Bereitschaft zum Engagement in parteilichen und gesellschaftlichen Organisationen abhingen, können die damit verbundenen Positionen oder Funktionen für sich allein in der Regel eine Kündigung nicht rechtfertigen. Die persönliche Eignung des Mitarbeiters für eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik ist vielmehr im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund einer Prognose festzustellen, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung seiner gesamten Persönlichkeit voraussetzt.

Sein Verhalten und seine Einstellung in der Vergangenheit sind dafür zwar eine wesentliche Erkenntnisquelle. Die danach verfassungsrechtlich gebotene Gesamtwürdigung darf aber nicht dadurch verkürzt werden, daß vom Mitarbeiter früher innegehabten Positionen eines Schuldirektors oder Kreisschulinspektors das Gewicht einer gesetzlichen Vermutung beigemessen wird, die einen Eignungsmangel begründet, wenn sie nicht widerlegt wird. Diese Funktionen waren weder so herausgehoben noch so einflußreich, daß allein aus ihrer Wahrnehmung der Schluß auf eine fortbestehende Verbundenheit mit dem Herrschaftssystem der Deutschen Demokratischen Republik gezogen und nur durch besondere Umstände, die das Gegenteil belegen, entkräftet werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1243/95 u.a. -, Umdruck S. 22 f.). Ohne Hinzutreten weiterer belastender Umstände läßt sich daher allein aus der früheren Wahrnehmung der hier einschlägigen Ämter und Funktionen der Schluß auf eine mangelnde Eignung nicht ziehen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1243/95 u.a. -, Umdruck S. 24).

4. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Urteile nicht gerecht. Sie verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG. Auf die weiteren Rügen braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die angegriffenen Urteile folgern die mangelnde persönliche Eignung des Beschwerdeführers allein aus seiner früheren Wahrnehmung der Funktionen eines Schuldirektors und Kreisschulinspektors. Zu weiteren belastenden Umständen treffen sie keine Feststellungen. Ein solcher liegt nicht schon darin, daß der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Kreisschulinspektor über sieben Jahre ausgeübt hat. Die Arbeitsgerichte verkennen damit den Einfluß und die Herausgehobenheit der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Ämter und messen ihrer Wahrnehmung der Sache nach die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung bei.

Kühling Jaeger Steiner iner

Ende der Entscheidung

Zurück