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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.07.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 971/03
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 3
GG Art. 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 971/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. April 2003 - 2 UF 30/02 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 21. Januar 2002 - 1 F 140/01 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem am 24. Juli 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. April 2003 - 2 UF 30/02 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die seiner Auffassung nach unzureichende Bemessung seines Rechts auf Umgang mit seinen Kindern.

1. Der Beschwerdeführer ist Vater der am 6. Dezember 1993 geborenen A. und des am 3. Januar 1996 geborenen N. Die Kinder leben in einer Pflegefamilie.

Mit Beschluss vom 27. August 2001 entzog das Amtsgericht Bad Dürkheim den Kindeseltern die Personensorge für die Kinder und übertrug sie auf das Kreisjugendamt Bad Dürkheim als Pfleger. Nach den Ermittlungen des Gerichts sei die Kindesmutter aufgrund ihrer massiven Alkoholprobleme nicht in der Lage, die Kinder zu betreuen. Die Kindeseltern lebten zwar getrennt, der Beschwerdeführer lasse aber die Kinder aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit wochentags tagsüber in der Obhut seiner kranken Frau. Das Gericht habe den Kindeseltern in dem Anhörungstermin vom 22. Mai 2001, entgegen den Empfehlungen des Jugendamts und der Verfahrenspflegerin, vergeblich eine Frist von sechs Wochen eingeräumt, etwas an der unsäglichen häuslichen Situation zu ändern.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2002 regelte das Amtsgericht den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern dahingehend, dass er das Recht habe, sie einmal im Monat am Wochenende für einen Tag zu sich zu nehmen. Das Amtsgericht habe die Kinder sowohl im Sorgerechtsverfahren als auch in diesem umgangsrechtlichen Verfahren angehört. Während die Kinder in der ersten Anhörung noch äußerst bedrückt und traurig gewirkt hätten, sei festzustellen gewesen, dass sie nunmehr sehr aufgeschlossen und regelrecht fröhlich gewesen seien. Beide Kinder hätten erklärt, dass es ihnen in der Pflegefamilie gut gehe, und sich bezüglich der Kontakte mit dem Beschwerdeführer überaus zurückhaltend geäußert. Beide Kinder hätten im Gegensatz zu der ersten Anhörung im Sorgerechtsverfahren auch ausführliche Angaben darüber gemacht, wie es vor der Herausnahme der Kinder aus dem Elternhaus in der Familie zugegangen sei. Sie hätten berichtet, dass es auch zu Schlägereien und Streitigkeiten wegen der Alkoholsucht der Mutter gekommen sei. Insgesamt sei den Kindern anzumerken gewesen, dass sie unter der Atmosphäre im Elternhaus überaus gelitten hätten und dass sie froh seien, hieraus entkommen zu sein. Beiden Kindern sei anzumerken gewesen, dass sie auch dem Beschwerdeführer Vorwürfe machten, er hätte sich nicht genug um sie gekümmert. Dies entspreche auch der Auffassung des Amtsgerichts. Durch zu häufige Besuche des Beschwerdeführers würden die Kinder ständig an die Zustände im Elternhaus erinnert, was ihrem Wohl nicht zuträglich sei.

Mit Beschluss vom 27. November 2002 regelte das Oberlandesgericht nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens den Umgang des Beschwerdeführers im Wege der einstweiligen Anordnung dahingehend, dass der Beschwerdeführer das Recht habe, die Kinder für ein Wochenende zu sich zu nehmen. Da der Sachverständige trotz der Bedenken der Pflegemutter und der Äußerungen des Kindes N., er wolle nicht beim Papa übernachten, eine Umgangsregelung mit Übernachtung im Haushalt des Beschwerdeführers empfohlen habe, halte das Oberlandesgericht einen probeweisen Besuch der Kinder mit Übernachtung beim Beschwerdeführer für geboten.

Mit Beschluss vom 3. April 2003 änderte das Oberlandesgericht nach Anhörung der Beteiligten den umgangsrechtlichen Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Januar 2002 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer die Kinder jedes zweite Wochenende für jeweils einen Tag, an jeweils einem Tag der hohen kirchlichen Feiertage sowie für eine Woche in den Sommerferien zu sich nehmen dürfe. Es erteilte dem Beschwerdeführer die Auflage, den Ferienumgang nicht in der vormaligen Wohnung der Familie auszuüben. Entgegen der Empfehlung des gerichtlich bestellten Sachverständigen halte das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer beanspruchten Wochenendbesuche der Kinder mit dem Kindeswohl aus zwei Gründen für unvereinbar. Zum einen wäre ein Wochenendbesuch mit einer Übernachtung der Kinder beim Beschwerdeführer in dessen Wohnung, der früheren Familienwohnung, verbunden. Diese Wohnung sei für die Kinder mit negativen Erlebnissen verbunden, da sie dort die gravierenden Auswirkungen der Alkoholkrankheit der Mutter und das Zerbrechen der Ehe der Kindeseltern erlebt hätten. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass auch der Mutter ein Umgang mit den Kindern zu gestatten sei, der, sofern dies die sonstigen Umstände erlaubten, nach Häufigkeit und Dauer dem Umgang des Beschwerdeführers entsprechen sollte. Des Weiteren legten die Großeltern mütterlicherseits und eine Tante, an denen die Kinder sehr hingen, großen Wert auf zumindest gelegentliche Kontakte mit den Kindern. Diese vielfältigen Besuchskontakte seien mit der Notwendigkeit in Einklang zu bringen, die Kinder in die Pflegefamilie zu integrieren. Eine unterschiedliche Handhabung des Umgangsrechts bei den beiden betroffenen Kindern sei "bereits aus organisatorischen Gründen, aber auch zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Kinder nicht vertretbar". Im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und Pflegefamilie habe das Oberlandesgericht mit Befremden zur Kenntnis genommen, dass der Sachverständige in ungewöhnlich akzentuierter Form die "Schuld" an den Auffälligkeiten der Kinder einseitig dem Verhalten der Pflegeeltern zugewiesen habe. Das Oberlandesgericht teile diese negative Beurteilung in ihrer einseitigen Form nicht. Es sei zu hinterfragen gewesen, aber letztlich nicht entscheidungsrelevant, in welchem Umfang die in vielfacher Weise aktenkundige negative Einstellung des Beschwerdeführers, der die Unterbringung der Kinder bei der Pflegefamilie als (Zitat des Gerichts) "Deportation" ansehe, von den Kindern wahrgenommen werde und zu Loyalitätskonflikten beitrage.

2. Gegen die umgangsrechtlichen Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 3. April 2003 und des Amtsgerichts vom 21. Januar 2002 hat der Beschwerdeführer persönlich Verfassungsbeschwerde eingelegt und eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 bis 3 GG, aus Art. 2 Abs. 1 GG, aus Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 20 Abs. 3 GG gerügt. Das ihm zugesprochene Umgangsrecht sei unzureichend; es bleibe weit hinter dem Umfang des Umgangs zurück, der von der Rechtsprechung Scheidungsvätern mit ihren Kindern gewährt werde. Insbesondere seien Übernachtungsbesuche der Kinder vom gerichtlich bestellten Sachverständigen empfohlen worden. Das Oberlandesgericht habe ohne nochmalige Anhörung des Sachverständigen entschieden. Gegen eine Übernachtung der Kinder spreche nicht, dass die Übernachtung der Kinder in der ehemaligen Familienwohnung stattfinde, denn der Sachverständige habe die dortige räumliche Situation ausdrücklich nicht beanstandet. Beide Kinder hätten keine Aversionen oder Vorbehalte gegen die besagte Wohnung. Dem Umgang des Beschwerdeführers mit den Kindern stehe auch nicht entgegen, dass die Kinder in die Pflegefamilie integriert werden müssten. Denn der Beschwerdeführer bemühe sich intensiv um eine Rückführung der Kinder. Ebenso unverständlich sei die Beschränkung der Ferienreise des Beschwerdeführers auf eine einzige Woche in den Sommerferien 2003.

3. Das Bundesverfassungsgericht hat der Landesregierung des Landes Rheinland-Pfalz und dem Verfahrensbeteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die hiervon nicht Gebrauch gemacht haben.

II.

Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist, § 93 a Abs. 2 lit b) BVerfGG. Die maßgeblichen Fragen, welche Anforderungen an die materielle Regelung des elterlichen Umgangsrechts und an die Sachverhaltsermittlung im Umgangsrechtsverfahren zu stellen sind, hat das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; 64, 180 <187 f.>; 79, 51 <62>; BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, NJW 1993, S. 2671 f.).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

a) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Rechtsinhabern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Inhaber des Sorgerechts, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil ermöglichen. Kann über die Ausübung des Umgangsrechts keine Einigkeit erzielt werden, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen des Sorge- und des Umgangsberechtigten als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>).

Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch weitgehend die Ge-staltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausge-staltung geeignet und angemessen sein, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>) und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, a.a.O., S. 2671).

Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinander setzen, die Interessen der Inhaber des Elternrechts sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 <210>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>).

Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen.

Ebenso ist es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um zu den für ihre Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 <62>). Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 <145> m.w.N.).

Die Gerichte sind danach zwar grundsätzlich berechtigt, von fachkundigen Feststellungen und fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen abzuweichen. Sie müssen aber dann eine anderweitige zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung haben. Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf daher einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 1999 - 1 BvR 1689/96 -, NJW 1999, S. 3623 <3624>).

b) Diesen Anforderungen ist das Oberlandesgericht mit der angegriffenen Entscheidung nicht gerecht geworden, vielmehr hat es das Elternrecht des Beschwerdeführers verkannt.

aa) Das Oberlandesgericht hat die inhaltlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG nicht hinreichend beachtet.

(1) Das Oberlandesgericht hat das Interesse der Großeltern mütterlicherseits und einer Tante an einem Umgang mit den Kindern als Rechtfertigungsgrund dafür herangezogen, das Umgangsrecht des Beschwerdeführers an den Wochenenden zu beschneiden. Dies begegnet angesichts der aus §§ 1684, 1685 BGB abzuleitenden und mit Art. 6 Abs. 2 GG in Einklang stehenden gesetzlichen Wertung, dass dem Umgang von Kindern mit ihren Eltern grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Umgang mit anderen Bezugspersonen einzuräumen ist, durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus dem bloßen Hinweis des Oberlandesgerichts darauf, dass "auch die Großeltern mütterlicherseits und eine Tante, an denen die Kinder ebenfalls sehr hängen, großen Wert auf zumindest gelegentliche Kontakte zu den Kindern [legen]", erhellt sich auch unter Berücksichtigung der vom Oberlandesgericht ebenfalls erwähnten "Notwendigkeit einer Integration der Kinder in die Pflegefamilie" nicht, warum dies eine Einschränkung des vorrangigen Umgangsrechts des berufstätigen Beschwerdeführers gerade am Wochenende rechtfertigen soll. Insbesondere verhält sich das Oberlandesgericht in seiner Begründung nicht zu der nahe liegenden Möglichkeit, den Umgang der Kinder mit den Großeltern und der Tante unter der Woche stattfinden zu lassen.

(2) Das Oberlandesgericht lehnt ferner ohne nähere Begründung eine unterschiedliche Handhabung des Umgangsrechts bei den beiden betroffenen Kindern "bereits aus organisatorischen Gründen, aber auch zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Kinder" als "nicht vertretbar" ab. Damit verkennt das Oberlandesgericht die Individualität jedes der beiden Geschwister als Träger eigener Grundrechte und die Notwendigkeit, sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinander zu setzen und auf die Persönlichkeit, die Belange und den Willen jedes Kindes einzugehen. Art. 6 Abs. 2 GG gebietet es, das Umgangsrecht des Beschwerdeführers im Verhältnis zu jedem der Kinder trotz einer etwa bestehenden geschwisterlichen Binnenbindung zumindest auch isoliert zu betrachten, wenn so eines der beiden Kinder in den Genuss eines ausgiebigeren Umgangs mit dem umgangsberechtigten Elternteil kommen kann. Die Auffassung des Oberlandesgerichts hätte die verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare und regelmäßig kindeswohlwidrige Folge, dass Geschwister, die in derselben Pflegefamilie leben, nur auf der Basis des kleinsten gemeinsamen Nenners mit ihren Elternteilen Umgang pflegen können. Die organisatorischen Erschwernisse, die eine unterschiedliche Ausgestaltung des Umgangsrechts für eine Pflegefamilie bedeuten kann, muss diese regelmäßig hinnehmen, weil sie dem Wohl der bei ihr untergebrachten Kinder und damit dazu verpflichtet ist, den Kindern nach besten Kräften den Kontakt zu ihren Eltern zu ermöglichen. Das Oberlandesgericht hätte sich umso mehr zu einer differenzierenden Betrachtungsweise veranlasst sehen müssen, als es ausführt, dass die Traumatisierung bezüglich der Räumlichkeiten der ehemaligen Familienwohnung bei der Tochter "abgeklungen sein mag".

bb) Auch die Verfahrensgestaltung des Oberlandesgerichts trägt der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung.

(1) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung maßgeblich mit der Erwägung begründet, dass das Kind N. von den häuslichen Zuständen der ehelichen Wohnung "noch" traumatisiert sei. N. habe, "wie er sowohl gegenüber dem Sachverständigen als auch bei seiner letzten Anhörung vor dem Senat glaubhaft erklärt" habe, die Befürchtung, dass im Falle einer Übernachtung beim Vater Albträume wiederkehren könnten, und diese Angst "dürfte auch die Ursache dafür sein, dass N. es abgelehnt hat, das vom Senat im Wege der einstweiligen Anordnung bestimmte Besuchswochenende am 7./8. Dezember 2002 wahrzunehmen".

Diese - teilweise vermutende - Feststellung lässt indes eine Begründung für die zugleich damit vom Oberlandesgericht inzident zugrunde gelegte Annahme vermissen, dass die Äußerung des Kindes mit dessen authentischem, wirklichen Willen übereinstimmt.

Denn die Bewertung des Oberlandesgerichts steht in - vom Gericht nicht problematisiertem - Widerspruch zu dem von dem Sohn noch am 14. September 2002 gegenüber dem Sachverständigen geäußerten Wunsch, bei dem Vater leben zu wollen, was Übernachtungen bei diesem impliziert. Erst einen guten Monat später äußerte sich das Kind unter Hinweis auf von ihm befürchtete Albträume gegenüber einer Übernachtung in der ehemaligen Familienwohnung ablehnend. Als N. aber vom Sachverständigen darüber informiert wurde, dass A. geäußert habe, sie würde beim Vater übernachten, sagte N., dass er dann auch übernachten wolle. Auch hierzu verhält sich das Oberlandesgericht nicht. Entgegen seiner Auffassung lag daher die Einschätzung des Sachverständigen durchaus nahe, dass das Kind von den Pflegeeltern entsprechend beeinflusst worden sei. Denn nach der Feststellung des Sachverständigen hatten beide Kinder übereinstimmend ausgesagt, die Pflegemutter wolle nicht, dass die Kinder beim Papa übernachteten. Das Oberlandesgericht setzt sich letztlich auch nicht mit der Frage auseinander, ob und inwieweit sich Übernachtungsaufenthalte des Sohnes vielleicht auch positiv auf die Bewältigung der angenommenen Traumatisierung auswirken könnten.

Zu diesen gesamten Fragestellungen knüpft die Entscheidung des Oberlandesgerichts letztendlich nur an eine gerichtlich angeordnete Probeübernachtung im Dezember 2002 an, die von dem Kind N. abgelehnt wurde. Dieser Hinweis vermochte indes eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes schon deshalb nicht entbehrlich machen, weil der Beschwerdeführer hierzu bereits im Verfahren vor dem Oberlandesgericht nachvollziehbar dargelegt hat, dass das Kind erst zwei Tage vor dem geplanten Übernachtungstermin von diesem erfahren habe, sodass eine kindgerechte Vorbereitung der Kinder auf den Übernachtungsumgang nicht mehr erfolgt sei, zumal die Pflegemutter ohnehin Vorbehalte gegenüber Übernachtungsterminen geäußert habe. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die beiden Kinder offenbar keine Einwände dagegen vorgebracht haben, den Beschwerdeführer bei Tag in der Wohnung zu besuchen, was zumindest für eine gewisse Akzeptanz der Wohnung seitens der Kinder spricht.

(2) Angesichts der offen bleibenden Fragen war es von Verfassungs wegen geboten, zu diesen Fragen den bereits bestellten Sachverständigen von Amts wegen ergänzend anzuhören oder ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen. Dies war umso mehr angezeigt, als der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 nicht nur beanstandet hatte, dass das Oberlandesgericht den Sachverständigen nicht zum Anhörungstermin am 13. Dezember 2002 geladen hatte, sondern im selben Schriftsatz die Anhörung des Sachverständigen zur Frage der Bewertung der nicht durchgeführten Probeübernachtung sogar ausdrücklich beantragt hatte.

c) Die Entscheidung beruht auf den dargestellten Mängeln; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei Beachtung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

d) Angesichts der Feststellung einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der gerügten Verletzungen des Art. 2, Art. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ebenfalls begründet sind.

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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