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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.05.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 971/09
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a Abs. 2 |
In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 5. Mai 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz erfordern, dass die angegriffene Norm den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 f.> ). Eine gegenwärtige Betroffenheit hat der Beschwerdeführer nicht in substantiierter Weise dargelegt, da seinem Vortrag bereits nicht entnommen werden kann, ob er überhaupt Aktionär der Hypo Real Estate Holding AG, auf die das Rettungsübernahmegesetz (RettungsG) zur Anwendung gelangen könnte, ist. Zudem wäre der Beschwerdeführer nicht unmittelbar durch das angegriffene Gesetz in seinen Rechten verletzt, weil die Durchführung der beanstandeten Vorschriften rechtsnotwendig noch einen besonderen Vollzugsakt voraussetzt (vgl. § 2 RettungsG). Gegen diesen ist darüber hinaus Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesgerichtshof vorgesehen (vgl. § 5 RettungsG; vgl. zum Erfordernis der vorrangigen Erschöpfung des Rechtsweges zu den Fachgerichten bei anderen Maßnahmen zur Finanzmarktstabilisierung auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2009 - 1 BvR 119/09 -, ZIP 2009, 753 <755 ff.>). Schließlich genügt die Verfassungsbeschwerdeschrift auch nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen an ihre Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Es fehlt jede nähere Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die beanstandeten gesetzlichen Regelungen. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen einer sogenannten Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts dargetan (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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