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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 972/04
(1)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvR 972/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. August 2003 - 2 VA (Not) 4/03 -,
c) den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2003 - 3830 Erkelenz - 4.6 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, und die Richter Steiner, Gaier am 20. April 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 27. Mai 2004 - noch ergangen unter dem Aktenzeichen 1 BvQ 9/04 -, wiederholt mit Beschluss vom 10. November 2004, wird für die Dauer von längstens weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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