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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 972/04 (1)
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 972/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. August 2003 - 2 VA (Not) 4/03 -,

c) den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2003 - 3830 Erkelenz - 4.6 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, und die Richter Steiner, Gaier am 20. April 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 27. Mai 2004 - noch ergangen unter dem Aktenzeichen 1 BvQ 9/04 -, wiederholt mit Beschluss vom 10. November 2004, wird für die Dauer von längstens weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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