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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 981/00
(1)
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO
Vorschriften:
RVG § 61 Abs. 1 Satz 1 | |
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 981/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. April 2000 - 7 U 127/99 -
hier: Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier am 14. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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