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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 01.10.2001
Aktenzeichen: 2 BvB 2/01
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvB 1/01 - - 2 BvB 2/01 - - 2 BvB 3/01 -

IM NAMEN DES VOLKES

In den Verfahren über die Anträge festzustellen:

1. a) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig.

b) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) werden aufgelöst.

c) Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen.

d) Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) wird zugunsten des Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.

e) Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken.

- 2 BvB 1/01 -,

2. a) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig.

b) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) und ihre Sonderorganisation "Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" werden aufgelöst.

c) Es ist verboten, Ersatzorganisationen aufzubauen.

d) Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) und ihrer Sonderorganisation "Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" wird zugunsten des Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.

e) Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken.

- 2 BvB 2/01 -,

3. a) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig.

b) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) werden aufgelöst.

c) Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.

d) Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.

e) Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken.

- 2 BvB 3/01 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff am 1. Oktober 2001 gemäß § 45 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) beschlossen:

Tenor:

Die Verhandlung über die Anträge des Deutschen Bundestags, des Bundesrats und der Bundesregierung, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) für verfassungswidrig zu erklären, ist durchzuführen.



Ende der Entscheidung

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