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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: 2 BvB 2/01
(4)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvB 1/01 - - 2 BvB 2/01 - - 2 BvB 3/01 -
IM NAMEN DES VOLKES
In den Verfahren über die Anträge festzustellen:
1. a) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig.
b) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) werden aufgelöst.
c) Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen.
d) Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) wird zugunsten des Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
e) Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken.
- 2 BvB 1/01 -,
2. a) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig.
b) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) und ihre Sonderorganisation "Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" werden aufgelöst.
c) Es ist verboten, Ersatzorganisationen aufzubauen.
d) Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) und ihrer Sonderorganisation "Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" wird zugunsten des Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
e) Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken.
- 2 BvB 2/01 -,
3. a) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig.
b) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) werden aufgelöst.
c) Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
d) Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
e) Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken.
- 2 BvB 3/01 -
hier: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin und der Richter Vizepräsident Hassemer, Sommer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff am 19. November 2002 gemäß § 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 3. Juli 2001 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin gerichteten Anträge, wiederholt.
Ende der Entscheidung
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