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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 2 BvC 1/05
Rechtsgebiete: EuropawahlG


Vorschriften:

EuropawahlG § 26 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvC 1/05 -

In dem Verfahren

über

die Wahlprüfungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25. November 2004 - EuWP 04/04 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt am 31. Mai 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde.

Ende der Entscheidung

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