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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: 2 BvC 10/07
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 24 | |
BVerfGG § 24 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvC 10/07 -
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 5. Juli 2007 - WP 168/05 (BTDrucks 16/5700) -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Voßkuhle, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 3. Juni 2008 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Tenor:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Berichterstatterschreiben vom 27. Februar 2008 genannten Gründen unzulässig.
Der von den Beschwerdeführern gestellte Befangenheitsantrag ist unzulässig, weil er missbräuchlich ist (vgl. BVerfGE 11, 343 <348>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
Ende der Entscheidung
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