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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: 2 BvC 10/07
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 24
BVerfGG § 24 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvC 10/07 -

In dem Verfahren

über

die Wahlprüfungsbeschwerde

gegen

den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 5. Juli 2007 - WP 168/05 (BTDrucks 16/5700) -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Voßkuhle, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 3. Juni 2008 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:

Tenor:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Berichterstatterschreiben vom 27. Februar 2008 genannten Gründen unzulässig.

Der von den Beschwerdeführern gestellte Befangenheitsantrag ist unzulässig, weil er missbräuchlich ist (vgl. BVerfGE 11, 343 <348>).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.

Ende der Entscheidung

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