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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2001
Aktenzeichen: 2 BvC 17/99
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 24 | |
BVerfGG § 24 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 17/99 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn M. C., I. , 18109 Rostock,
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 99/98 - (BTDrucks 14/1560)
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio
am 22. Januar 2001 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Tenor:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 25. August 2000 mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. September 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Ende der Entscheidung
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