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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.10.2000
Aktenzeichen: 2 BvC 18/99
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 24
BVerfGG § 24 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvC 18/99 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Wahlprüfungsbeschwerde

des Herrn Dr. W ...,

gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 103/98 - (BTDrucks 14/1560)

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio

am 24. Oktober 2000 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:

Tenor:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

1. Der Vortrag des Beschwerdeführers zu einer möglichen Ablehnung der Richterin Präsidentin Limbach und des Richters Jentsch ist unbeachtlich. Die Folgerungen, die der Beschwerdeführer aus seinem Vortrag herzuleiten sucht, sind schlechterdings unhaltbar und stellen einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; 11, 343 <348>; 46, 200; 72, 51 <58 f.>).

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 8. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2000 und vom 2. Oktober 2000 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.



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