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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.10.2000
Aktenzeichen: 2 BvC 2/99
Rechtsgebiete: BverfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 24 | |
BVerfGG § 24 Satz 2 |
Entscheidung wurde am 10.04.2008 korrigiert: die Entscheidung wurde wegen fehlender Anonymisierung ersetzt
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 2/99 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
1. des Herrn Martin W ...,
2. der Frau Paula S ...,
3. des Herrn Robert R ...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 95/98 - (BTDrucks 14/1560)
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio
am 9. Oktober 2000 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Tenor:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5. Juli 2000 mitgeteilten Erwägungen unbegründet. Die weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 10. August 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Ende der Entscheidung
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