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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.09.2005
Aktenzeichen: 2 BvC 4/04
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 41 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvC 4/04 -
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 6. November 2003 - WP 206/02 - (BTDrucks 15/1850, Anlage 11)
hier: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt am 19. September 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
Die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zur sachgerechten Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Neue Gesichtspunkte darf der Beschwerdeführer im Verfahren der Wahlprüfung vor dem Bundesverfassungsgericht nicht mehr vortragen; Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zur weiteren rechtlichen Würdigung des anwaltlichen Beistands bedürfte, sind nicht ersichtlich.
Die Wahlprüfung ist gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG "Sache des Bundestages". Nach der im Grundgesetz angelegten Zweistufigkeit des Wahlprüfungsverfahrens soll zunächst der Bundestag selbst über seine eigene Legitimation und diejenige seiner Mitglieder entscheiden. Dem Bundesverfassungsgericht fällt die Wahlprüfung deshalb nur in dem Umfang zu, in dem sie durch die Substantiierung der Prüfungsgegenstände im Einspruch vor dem Deutschen Bundestag wirksam eingeleitet worden ist (vgl. BVerfGE 16, 130 <144>; 66, 369 <380>; 79, 50 <50>; 79, 161 <165>; stRspr). Der Prüfungsumfang der Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht geht daher nicht über das Vorbringen im Einspruchsverfahren vor dem Bundestag hinaus; Rügen, die nicht schon Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens vor dem Bundestag waren, sind auch im gerichtlichen Verfahren materiell präkludiert (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Februar 2004, Art. 41 Rn. 89; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl., 2002, § 49 Rn. 19).
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer hier gleichwohl der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedürfte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch seinen Vortrag belegt, dass er zur Darlegung der von ihm gerügten Wahlrechtsverstöße keines anwaltlichen Beistands bedarf.
Ende der Entscheidung
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