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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2001
Aktenzeichen: 2 BvC 6/00
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 24
BVerfGG § 24 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvC 6/00 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Wahlprüfungsbeschwerde

des Herrn Hermann Witte, Ostwall 41a, 41751 Viersen,

gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. März 2000 - EuWP 16/99 -(BTDrucks 14/2761)

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio

am 22. Januar 2001 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:

Tenor:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. November 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.



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