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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 2 BvC 6/04
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 24 | |
BVerfGG § 24 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvC 6/04 -
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 6. November 2003 - WP 215/02 - (BTDrucks 15/1850, Anlage 5)
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 26. Februar 2007 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Mellinghoff wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer hat ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter Mellinghoff gestellt.
Der Beschwerdeführer hat zwei Wahlprüfungsbeschwerden erhoben. Im vorliegenden Verfahren wendet er sich gegen die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag, in einem anderen Verfahren gegen die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 hat der Richter Mellinghoff als Berichterstatter den Beschwerdeführer auf seine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag hingewiesen. Der Beschwerdeführer meint, das Schreiben berechtige zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Berichterstatters.
Der Richter Mellinghoff hat erklärt, er vermöge nicht zu erkennen, dass ein am Verfahren Beteiligter aus dem Schreiben vom 18. Oktober 2006 und der Behandlung der beiden Wahlprüfungsverfahren den Schluss ziehen könnte, er sei dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen.
II.
Der Ablehnungsantrag ist unbegründet.
Das Schreiben vom 18. Oktober 2006 rechtfertigt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters Mellinghoff (zu den Voraussetzungen der Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG vgl. BVerfGE 108, 122 <126> m.w.N.). Gerichtliche Hinweisschreiben wie das hier in Rede stehende dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse sachgerechter Verfahrensgestaltung. Sie sind im Rahmen richterlicher Aufklärungstätigkeit üblich und grundsätzlich nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Berichterstatter in den Fällen, in denen eine Entscheidung gemäß § 24 BVerfGG in Betracht kommt, die ihm obliegende Förderung des Verfahrens (§ 22 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts) durch Hinweisschreiben wahrnimmt, auf die in einem Beschluss nach § 24 Satz 2 BVerfGG verwiesen werden kann.
Das Schreiben vom 18. Oktober 2006 ist demnach nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Richter Mellinghoff zu begründen. Es gibt die Rechtsauffassung des Berichterstatters wieder und ermöglicht dem Beschwerdeführer, die Sach- und Rechtslage noch einmal zu überdenken und gegebenenfalls ergänzende Ausführungen zu machen. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, es deute auf einen Mangel an Objektivität hin, wenn der Berichterstatter in dem Hinweisschreiben von "Unterstellungen" spreche, die er - der Beschwerdeführer - im Hinblick auf die Weitergabe von personenbezogenen Daten durch das Bundesverfassungsgericht gemacht habe. Die Wortwahl des Berichterstatters stellt sich vielmehr als angemessene Reaktion auf die vom Beschwerdeführer zuvor erhobenen Vorwürfe dar. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Richters Mellinghoff gegeben. Insbesondere kann aus der Dauer des vorliegenden Verfahrens nicht auf eine Voreingenommenheit des Richters geschlossen werden.
Ende der Entscheidung
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