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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: 2 BvC 7/03
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 24 | |
BVerfGG § 24 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvC 7/03 -
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 6. November 2003 - WP 14/02 - (BTDrucks 15/1850)
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt
am 19. Mai 2004 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Tenor:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 11. Februar 2004 unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Vorsitzenden der Beschwerdeführerin vom 13. März 2004 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Ende der Entscheidung
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