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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.10.2000
Aktenzeichen: 2 BvC 8/99
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 24
BVerfGG § 24 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvC 8/99 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Wahlprüfungsbeschwerde

des Herrn W...,

gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 70/98 - (BTDrucks 14/1560)

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio

am 9. Oktober 2000 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:

Tenor:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 4. Juli 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.



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