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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 2 BvE 1/07
(1)
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG, NATO-Vertrag
Vorschriften:
BVerfGG § 24 | |
BVerfGG § 24 Satz 2 | |
GG Art. 20 Abs. 2 | |
GG Art. 38 Abs. 1 | |
GG Art. 59 Abs. 2 | |
NATO-Vertrag Art. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvE 1/07 -
In dem Organstreitverfahren
über die Anträge
festzustellen,
1. dass die Bundesregierung die Rechte des Deutschen Bundestages aus Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz und Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz sowie die Rechte der Antragsteller aus Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, einem das Integrationsprogramm des Zustimmungsgesetzes zum NATO-Vertrag überschreitenden stillen Bedeutungswandel von Artikel 1 NATO-Vertrag entgegenzuwirken, und dass sie sich aktiv an diesem Bedeutungswandel beteiligt,
2. dass der Deutsche Bundestag die Rechte der Antragsteller aus Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz dadurch verletzt hat, dass er durch den Beschluss vom 9. März 2007 über den Antrag der Bundesregierung vom 8. Februar 2007 (BTDrucks 16/4298) über die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan der Bundesregierung einen Militäreinsatz ermöglicht, der nur nach Änderung des NATO-Vertrages unter parlamentarischer Beteiligung in Form eines Zustimmungsgesetzes hätte ermöglicht werden dürfen,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 29. März 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge werden gemäß § 24 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht verworfen.
Von einer Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf die Gründe des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2007 über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgesehen.
Ende der Entscheidung
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