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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.04.2006
Aktenzeichen: 2 BvE 2/02
(1)
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 34a Abs. 3 | |
GG Art. 3 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 21 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 2/02 -
In dem Organstreitverfahren
über
die Anträge
festzustellen, der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268) gegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 GG und Artikel 3 Absatz 1 GG verstoßen, indem sie in Artikel 3 die Voraussetzungen für die Teilnahme von Parteien an der staatlichen Finanzierung in Form der Zuschläge auf Zuwendungen massiv verschärft haben und statt bisher ein Prozent der Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl eines Landes nunmehr fünf Prozent oder ein Prozent bei den letzten Landtagswahlen von drei Ländern verlangen,
hier: Entscheidung über die Auslagenerstattung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 3. April 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
Bei der Ausübung des von dieser Norm eröffneten Ermessens lässt sich der Senat von den Erwägungen leiten, die er zuletzt in BVerfGE 82, 322 (351) für maßgeblich gehalten hat. Die Antragstellerin hat erfolgreich ihre Rechte verteidigt und dabei zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher, über das hier entschiedene Verfahren hinausreichender Bedeutung beigetragen. Die ergangene Entscheidung betrifft alle kleinen Parteien in ähnlicher Lage wie die Antragstellerin. Es entspricht der Billigkeit, dass die notwendigen Auslagen von dem Rechtsträger erstattet werden, dessen Organ die Rechtsverletzung zuzurechnen ist.
Ende der Entscheidung
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