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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: 2 BvE 3/04
Rechtsgebiete: HLKO, GG
Vorschriften:
HLKO Art. 46 Satz 2 Anlage | |
GG Art. 14 | |
GG Art. 21 | |
GG Art. 25 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvE 3/04 -
In dem Organstreitverfahren
mit dem Antrag,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, alle Äußerungen und Handlungen zu unterlassen, die die sich aus Art. 46 Satz 2 Anlage HLKO, Art. 14 und Art. 25 GG ergebenden Ansprüche heimatvertriebener Privateigentümer in Frage stellen
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 13. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag ist unzulässig.
Eine politische Partei kommt als Beteiligte eines Organstreitverfahrens (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) nur in Betracht, wenn und soweit sie Rechte verteidigt, die sich aus ihrem besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status ergeben, wie zum Beispiel das Recht auf Chancengleichheit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 44, 125 <137>; 60, 53 <61 f.>; 66, 107 <115>; 67, 65 <69>; 84, 290 <299>). Ein solches Ziel verfolgt der Antragsteller nicht. Er wendet sich nicht gegen eine Beschränkung seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung, sondern dagegen, dass die Antragsgegnerin seinen programmatischen Zielen entgegenwirkt. Dafür steht das Organstreitverfahren nicht zur Verfügung, so dass offen bleiben kann, ob es sich bei dem Antragsteller überhaupt um eine politische Partei handelt.
Ende der Entscheidung
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