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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: 2 BvE 4/94
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 21 | |
GG Art. 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 4/94 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über den Antrag festzustellen,
dass die Antragsgegner durch das Parteiengesetz in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) gegen Artikel 21 und Artikel 3 GG verstoßen haben, indem sie in § 19 Absatz 3 als Berechnungsgrundlage für die Höhe der staatlichen Mittel, die im Hinblick auf die Wahlergebnisse geleistet werden, bei allen Parteien das Ergebnis der jeweils letzten Landtagswahl zu Grunde gelegt haben, wobei Stichtag der 31. Oktober des laufenden Jahres ist, ohne danach zu differenzieren, ob nach der jeweils ersten Wahl im Anschluss an die deutsche Wiedervereinigung die anspruchsberechtigte Partei mit politischen Organisationen fusioniert hat, die ihrerseits nicht als Partei an der jeweiligen Wahl teilgenommen haben, sondern im Rahmen einer Listenvereinigung
2. Bundesrat, vertreten durch den Präsidenten, Leipziger Straße 3 - 4, 10117 Berlin
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Sommer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff
am 25. September 2002 beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
Die Antragsteller haben den Antrag mit Schriftsatz vom 21. Juni 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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