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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.02.2001
Aktenzeichen: 2 BvE 4/97
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 110 Abs. 1 Satz 1 | |
GG Art. 115 Abs. 1 Satz 2 | |
GG Art. 110 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 4/97 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über
die Anträge
festzustellen, dass
1. die Antragsgegnerin im Vollzug des Haushalts 1996 gegen Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen und dadurch das Recht des Bundestages aus Art. 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG verletzt hat, indem sie entgegen der Veranschlagung in § 2 Bundeshaushaltsgesetz 1996, 17,3 Mrd. DM mehr an Krediten eingenommen hat als für Investitionen ausgegeben wurde,
2. die Antragsgegnerin im Vollzug des Haushalts 1996 gegen Art. 110 Abs. 1, 115 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hat und dadurch das Recht des Bundestages verletzt, indem sie Kreditermächtigungen aus den Vorjahren in Höhe von 18,4 Mrd. DM dazu benutzte, die im Bundeshaushaltsgesetz 1996 veranschlagte Nettoneuverschuldung in Höhe von 59,9 Mrd. DM auf insgesamt 78,3 Mrd. DM Nettoneuverschuldung zu erweitern,
3. die Antragsgegnerin zu Lasten des Haushaltsjahres 1996 überplanmäßige Ausgaben ohne wirksame Ermächtigung geleistet hat und dadurch das Recht des Bundestages aus Art. 110 Abs. 1 GG verletzt.
Antragsteller: Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) im Bundestag, vertreten durch den Vorsitzenden Rudolf Scharping, 11011 Berlin
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dieter Birk, Borkumweg 43, 48159 Münster -
Antragsgegner: Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler, Bundeskanzleramt, 11012 Berlin
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Peter Selmer, Akazienweg 9, 22587 Hamburg -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff
am 13. Februar 2001 beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 2. November 2000 ihren Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 87, 152 <153>).
Ende der Entscheidung
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