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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.06.2002
Aktenzeichen: 2 BvE 4/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 4/99 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über den Antrag festzustellen,
dass die Bundesregierung gegen Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes und den Grundsatz der Chancengleichheit bei Wahlen (Artikel 21 Absatz 1, 38 Absatz 1 des Grundgesetzes) verstoßen hat, indem sie vor der Landtagswahl in Hessen am 7. Februar 1999 durch Zeitungsannoncen unter Einsatz von Haushaltsmitteln werbend in den Landtagswahlkampf Hessen eingegriffen hat
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Sommer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff
am 10. Juni 2002 beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
Die Antragstellerin hat den Antrag mit Schriftsatz vom 15. März 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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