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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.08.2005
Aktenzeichen: 2 BvE 7/05
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 65 Abs. 1 | |
GG Art. 38 Abs. 1 Satz 2 | |
GG Art. 39 Abs. 1 Satz 1 | |
GG Art. 68 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvE 7/05 -
In dem Organstreitverfahren
über den Antrag
festzustellen,
dass der Bundespräsident durch seine Anordnung der Auflösung des 15. Deutschen Bundestages vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2169) und seine Anordnung vom 21. Juli 2005 über die Bundestagswahl am 18. September 2005 (BGBl I S. 2170) gegen Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen und dadurch den Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt oder unmittelbar gefährdet hat,
hier: Beitritt
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt am 8. August 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Der Beitritt der Allianz für Gesundheit, Frieden und soziale Gerechtigkeit auf Seiten des Antragstellers ist unzulässig.
2. Der Beitritt der Familien-Partei Deutschlands auf Seiten des Antragstellers ist unzulässig.
3. Der Beitritt der Ökologisch-Demokratischen Partei auf Seiten des Antragstellers ist unzulässig.
Gründe:
Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren des Antragstellers ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.
Der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Auflösung des 15. Deutschen Bundestages geltend, weil ihm durch die Auflösung sein verfassungsrechtlicher Status als Bundestagsabgeordneter entzogen wird. Dieser Status würde ihm in verfassungswidriger Weise entzogen, sofern eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Auflösungsentscheidung des Antragsgegners ergäbe, dass den grundgesetzlichen Anforderungen des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG nicht Genüge getan worden ist.
Das Interesse der beitrittswilligen politischen Parteien an einer längeren Vorbereitungszeit für die nächste Bundestagswahl ist anders gelagert als das verfassungsrechtliche Interesse des Antragstellers daran, dass ihm der Abgeordnetenstatus nicht in verfassungswidriger Weise vorzeitig entzogen wird. Auf die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Auflösungsentscheidung kommt es im Zusammenhang mit der Wahlvorbereitung insofern nicht an, als politische Parteien in jedem Fall einer vorzeitigen Auflösung des Deutschen Bundestages innerhalb der gesetzlichen Fristen die an ihre Teilnahme an der Bundestagswahl gestellten Anforderungen erfüllen müssen.
Diese Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen.
Ende der Entscheidung
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