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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: 2 BvF 1/98
(1)
Rechtsgebiete: GG, Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
Vorschriften:
GG Art. 70 Abs. 1 | |
GG Art 84 Abs. 1 | |
Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts Art. 28 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvF 1/98 -
In dem Verfahren
über den Antrag
festzustellen, dass das "Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts" vom 24. April 1998 (BGBl I Seite 730) mit Artikel 28 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig ist,
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Hoffmann-Riem, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 23. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
Die Antragsteller haben den Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsätzen vom 28. September 1999 und vom 27. April 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 8, 183 <184>; 25, 308 <309>; 76, 99 f.; 87, 152 <153>).
Ende der Entscheidung
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