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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.03.2004
Aktenzeichen: 2 BvK 1/01
(2)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvK 1/01 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über den Antrag festzustellen,
dass das Verlangen der Antragsgegner nach Vorlage
a) des Haushaltsvoranschlages des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Begründungen zum Landeshaushalt 2001,
b) des Entwurfs des Ministeriums für Finanzen und Energie für den Haushalt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur für das Jahr 2001 vor der Kabinettsberatung,
c) der Haushaltsverhandlungsvermerke des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und des Ministerums für Finanzen und Energie zum Landeshaushalt 2001,
d) der Verhandlungsvermerke zur Nachschiebeliste zum Landeshaushalt 2001,
gegen die Bestimmungen der Art. 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein verstößt
hier: Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechen, dass die antragstellende Landesregierung bis zu einer Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, dem Verlangen der Antragsgegner zu entsprechen,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt
am 23. März 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 10. Oktober 2002, zuletzt wiederholt durch Beschluss des Senats vom 23. September 2003, wird erneut für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache, wiederholt.
Ende der Entscheidung
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