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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: 2 BvL 1/99
(1)
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 2 Abs. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 1/99 -
In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob §§ 8 und 9 des niedersächsischen Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 20. Juni 1996 (Nds. GVBl S. 276) wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig und nichtig sind,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. März 1999 (5 A 21/98) -
hier: Sinngemäßer Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt
am 3. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 21.000 € (in Worten: einundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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