Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.12.2004
Aktenzeichen: 2 BvL 12/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 81a
BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1
GG Art. 6
GG Art. 100 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvL 12/04 -

In dem Verfahren

zur

verfassungsrechtlichen Prüfung

der Frage, ob der nichtehelichen Kindesmutter ein Zeugnisverweigerungsrecht gegen den nichtehelichen Kindesvater aus Art. 6 GG allein schon deswegen zusteht, weil die Kindesmutter und Zeugin mit dem Kindesvater und Angeklagten wegen des gemeinsamen Kindes weiterhin eine familiäre Beziehung trotz Auflösung der geschlechtlichen Beziehung zum Wohle des Kindes pflegt,

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Alzey vom 16. August 2004 (3613 Js 6668/04.Ds) -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe:

1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht ausführen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften abhängt. Dazu muss die Vorlage aus sich heraus und ohne Beiziehung der Akten verständlich sein (vgl. BVerfGE 62, 223 <229>; 69, 185 <187>; stRspr). Der Vorlagebeschluss muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt und eine umfassende Darlegung der die rechtliche Würdigung tragenden Erwägungen enthalten. Das Gericht muss sich außerdem eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander setzen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Rechtsauffassungen berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 97, 49 <60>). Ferner muss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist. Auch insoweit bedarf es einer Auseinandersetzung mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der Rechtslage (vgl. BVerfGE 88, 198 <201>; 89, 329 <336 f.>).

2. Diesen Begründungsanforderungen genügt die Vorlage nicht. Der Vorlagebeschluss beschränkt sich auf die Anordnung der Verfahrensaussetzung sowie die Formulierung der Vorlagefrage. Er lässt jegliche Begründung vermissen und ist aus sich heraus nicht verständlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück